FinMin Thüringen: Neue 'alte' Regelung für häusliches Arbeitszimmer
Thüringer Finanzministerium 3.1.2011, Medieninformation
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, die die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beinhaltet. Das Gericht hatte die seit 2007 geltende Regelung beim häuslichen Arbeitszimmer teilweise als verfassungswidrig erklärt. „Die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wurde vom Gesetzgeber neu geregelt und gilt rückwirkend auf den 1. Januar 2007. Damit kehren wir teilweise zum Rechtszustand vor dem Jahr 2007 zurück“, sagt der Thüringer Finanzminister Wolfgang Voß. In Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird der Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bis zu einer Höhe von 1.250 Euro zugelassen.
Von dieser Neuregelung profitieren insbesondere die Berufsgruppen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Handelsvertreter/innen.
Durch das Steueränderungsgesetz im Jahr 2007 war die steuerliche Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eingeschränkt worden. So konnte ein Arbeitszimmer nur noch berücksichtigt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet hat.
Die Bundesverfassungsrichter hatten entschieden, dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und die steuerliche Berücksichtigung auch dann gegeben sein muss, wenn dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Abzug weiterhin ausgeschlossen bleibt, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zwar mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeiten beträgt, aber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Unberührt von dem Beschluss bleibt auch die schon bisher bestehende Möglichkeit, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich unbeschränkt abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten bildet.
Da seit 2009 die Einkommensteuerbescheide zum Großteil vorläufig erlassen worden sind, können die nunmehr wieder abziehbaren Aufwendungen insoweit auch noch nachträglich berücksichtigt werden. Die Finanzämter werden daher von Amts wegen Änderungsbescheide erlassen. Wurden die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bisher nicht dem Finanzamt mitgeteilt, kann es sinnvoll sein, dies noch nachzuholen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide noch möglich ist.
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