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EU-Kommission beschließt, Spanien wegen Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger vor dem EuGH zu verklagen

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/25/667 vom 12.3.2025

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die diskriminierende steuerliche Behandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen zu beseitigen, die eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV) darstellt. Bei Kapitalerträgen aus einer Übertragung von Vermögenswerten, deren Zahlung länger als ein Jahr zurückgestellt wird oder die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Raten ausgezahlt werden, können gebietsansässige Steuerpflichtige wählen, ob sie die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zahlen oder die Zahlung aufschieben und die Steuern anteilig entsprechend den Auszahlungen entrichten. Gebietsfremde Steuerpflichtige dagegen haben diese Möglichkeit des Aufschubs nicht und müssen die Steuern bei Anfallen der Kapitalerträge zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung entrichten.

Am 2. Dezember 2021 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Spanien gerichtet, auf das am 23. Mai 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gefolgt war. Spanien hatte in seinen förmlichen Antworten und dem anschließenden fachlichen Austausch mit der Kommission an der Auffassung festgehalten, dass seine Steuervorschriften im Einklang mit dem EU-Recht stünden.

Nach Ansicht der Kommission waren die bisherigen Bemühungen der spanischen Behörden unzureichend, weswegen sie das Land nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

Hintergrund  

Gemäß dem spanischem Steuerrecht können gebietsansässige Steuerpflichtige sich für einen Aufschub der Kapitalertragsteuer entscheiden, wenn bei einer Übertragung von Vermögenswerten die Auszahlung der Erträge länger als ein Jahr zurückgestellt wird oder in Raten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt. In diesem Fall wird die Steuer anteilig bei Zahlung der jeweiligen Rate gezahlt. Dadurch ergibt sich ein Liquiditätsvorteil, da die Steuer immer nur auf den Teil des Wertzuwachses entrichtet wird, der der geleisteten Zahlung entspricht.

Bei gebietsfremden Steuerpflichtigen stellt sich die Situation jedoch anders dar. Kapitalerträge werden periodengerecht besteuert, d. h., die gesamte Steuer wird zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögensgegenstands fällig, auch wenn die Auszahlung über einen längeren Zeitraum erfolgt. Gebietsfremde Steuerpflichtige können also die Möglichkeit des Steueraufschubs nicht in Anspruch nehmen, auch wenn die Auszahlung in Raten erfolgt. Damit erleiden Gebietsfremde einen wesentlichen Liquiditätsnachteil gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen.

Die unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen verstößt gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs gemäß Artikel 63 AEUV.

Die spanische Steuerstruktur benachteiligt Gebietsfremde und schafft damit ein ungerechtfertigtes Hindernis für grenzüberschreitende Transaktionen. Dies steht im Widerspruch zum Ziel der Union, den freien Kapitalverkehr innerhalb des Binnenmarkts zu fördern.