Bund der Steuerzahler NRW: Spekulationsfrist bei Veräußerung von Ferienimmobilien beachten
BdSt NRW rät, im Zweifelsfall Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. Presseinformation 24/2017 vom 14.6.2017
Steuerzahler, die eine selbst genutzte Ferienwohnung oder ein Ferienhaus verkaufen, sollten an die Spekulationsfrist denken, rät der Bund der Steuerzahler. Aufgrund eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Köln ist derzeit unklar, ob für private Ferienimmobilien die Spekulationsfrist gilt oder ob der Gewinn aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in jedem Fall steuerfrei bleibt.
Wer eine vermietete Immobilie verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Für privat genutzte Immobilien gilt diese Spekulationsfrist dagegen grundsätzlich nicht. Ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom Oktober 2016 wirft nun jedoch die Frage auf, ob die Spekulationsfrist auch für selbst genutzte Ferienimmobilien, die im Privatvermögen gehalten werden, greift. Im konkreten Fall verkaufte der Steuerzahler vor Ablauf der Zehnjahresfrist seine Ferienimmobilie, die er zunächst an seinen Vater vermietet und zuletzt nur noch als privates Ferienhaus genutzt hatte. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass der Kläger das Ferienhaus nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, sondern nur zeitweilig zur Erholung. Deshalb greife die Ausnahmeregelung für privat genutzte Immobilien nicht und der Veräußerungsgewinn sei zu besteuern. Die Kölner Richter bestätigten damit die Auffassung des Finanzamts (Az.: 8 K 3825/11 = SIS 17 00 92). Allerdings legte der Kläger gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof ein, der nun zu dieser Rechtsfrage das letzte Wort hat (Az.: IX R 37/16).
Steuerzahler, die ihre bisher selbst genutzte Ferienimmobilie verkaufen möchten, sollten nach Möglichkeit die zehnjährige Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung einhalten. Dann gilt in jedem Fall die Steuerfreiheit, erklärt der Bund der Steuerzahler. Soll das Ferienhaus vorher verkauft werden, können sich Betroffene auf das Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Oktober 2000 berufen. Denn die Finanzverwaltung hatte bisher den Verkauf von Ferienimmobilien ohne Einhaltung einer Frist von der Besteuerung freigestellt. Verlangt das Finanzamt – wie im Kölner Fall – gleichwohl die Versteuerung des Veräußerungsgewinns, sollte man Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts offen.
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