Thüringer Finanzverwaltung informiert: Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Thüringer Finanzministerium, Medieninformation vom 23.2.2021
Der Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Darauf weist die Thüringer Finanzverwaltung hin. Die Abgabepflicht trifft jeden, der im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt mehr als 410 Euro an so genannten Lohnersatzleistungen erhalten hat. Zu den Lohnersatzleistungen gehören neben dem Kurzarbeitergeld auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, Krankengeld oder Elterngeld.
Aufgrund der Pandemie und den dadurch geschaffenen Sonderregelungen wurde das Instrument des Kurzarbeitergelds im Jahr 2020 außerordentlich stark in Anspruch genommen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dadurch erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Eine Steuernachzahlung ist nach Einschätzung der Finanzverwaltung für viele Betroffene jedoch nicht zu erwarten. Durch angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann die Steuerbelastung gesenkt werden. Vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zeitweise in „Kurzarbeit Null“ waren können mit einer Steuererstattung rechnen.
Die Finanzverwaltung empfiehlt rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 02. August 2021. Über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) kann die Steuererklärung jederzeit elektronisch abgeben werden.
Hintergrund
Das Kurzarbeitergeld ist, wie auch das Kranken- oder das Elterngeld, steuerfrei. Derartige Leistungen unterliegen jedoch dem Progressions-vorbehalt. Im Rahmen der Steuerfestsetzung werden die Lohnersatzleistungen fiktiv zum zu versteuernden Einkommen addiert und dadurch der maßgebende persönliche Steuersatz berechnet. Dieser wird auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen. Es kann so auch zu Steuernachzahlungen kommen.
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