Schweizer Bundesrat präzisiert Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 12.11.2014, Medienmitteilung
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung zwei Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Mit dieser Massnahme sollen in Umsetzung der Motion Cassis (12.4197) die Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringert werden bis die vorgeschlagene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft tritt.
Ausländische Unternehmen sind künftig wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn sie im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100‘000 Franken beträgt. Betroffen sind insbesondere ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Wie bis anhin von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, wenn sie ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen, auch wenn sie damit im Inland mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.Die Regelung soll bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gelten und dient der besseren Durchsetzung der Mehrwertsteuerpflicht gegenüber den ausländischen Unternehmen. Mit der Teilrevision des MWSTG ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100‘000 Franken Umsatz erzielen. Die Teilrevision des MWSTG war bis Ende September 2014 in der Vernehmlassung, welche jetzt ausgewertet wird.
Die Änderung der Verordnung führt zu Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuer von rund 10 Millionen Franken. Allerdings verursacht die Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen auch einen administrativen Mehraufwand, der zulasten der Betreuung und Kontrolle der übrigen Steuerpflichtigen geht.
Gruppenbesteuerung für Vorsorgeeinrichtungen
Die zweite Änderung betrifft die Streichung des Artikels 16 Absatz 3 der Mehrwertsteuerverordnung, der die Gruppenbesteuerung für Vorsorgeeinrichtungen in jedem Fall ausschliesst. Diese Bestimmung hatte Eingang in die Verordnung gefunden, weil die solidarische Haftung für Mehrwertsteuerschulden unter Gruppenmitgliedern im Widerspruch zum Recht der beruflichen Vorsorge stand: Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen müssen dem Zugriff Dritter entzogen sein. Der kategorische Ausschluss wurde vom Bundesgericht jedoch als gesetzwidrig beurteilt. Mit der Streichung sind Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr grundsätzlich von der Gruppenbesteuerung ausgeschlossen.Im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes wird zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Haftungsbeschränkung für Vorsorgeeinrichtungen auf Gesetzesstufe geprüft.
Lieferung: Im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ist der Begriff der Lieferung weiter gefasst als im übrigen Sprachgebrauch. So ist nicht nur die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand eine Lieferung, sondern auch das Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand und sogar das Vermieten und Verpachten eines Gegenstandes. Auch Liegenschaften können Gegenstand einer Lieferung sein, da die Lieferung im Mehrwertsteuerrecht keine Warenbewegung voraussetzt. Im alltäglichen Sprachgebrauch, aber beispielsweise auch in internationalen Abkommen (z.B. GATT-WTO, Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), wird insbesondere das Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand als Dienstleistung bezeichnet.
Dienstleistung: Als Dienstleistung gilt im Mehrwertsteuerrecht jede Leistung, die keine Lieferung ist. Dies umfasst auch das Überlassen von immateriellen Werten und Rechten. Als Dienstleistung ist auch zu verstehen, wenn eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird.
Bezugsteuer: Die Bezugsteuer ist eine von drei Erhebungsarten der Mehrwertsteuer. Sie wird vom Bund auf dem Bezug von Leistungen erhoben, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wurden. Die Bezugsteuer wird beim Empfänger der Leistung erhoben. Auf Lieferungen wird die Bezugsteuer jedoch nur angewendet, wenn die Lieferung nicht bei der Einfuhr besteuert wird.
Gruppenbesteuerung: Unternehmen, die durch denselben Rechtsträger miteinander verbunden sind, können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen und bilden so eine Mehrwertsteuergruppe. Bei der Gruppenbesteuerung werden Leistungen zwischen den Gruppenmitgliedern nicht besteuert. Es haften alle Gruppenmitglieder solidarisch für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern.
Dateianhänge:
Verordnung (pdf, 26kb)-
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