Staatliche Beihilfen: EU-Kommission akzeptiert Zusagen Frankreichs zu französischen Steuerbefreiungen für bestimmte Charterdienstleistungen im Seeverkehr
Europäische Kommission 4, Februar 2015, Pressemitteilung IP/15/4105
Im Mai 2003 hat die Kommission die französische Tonnagesteuerregelung zunächst genehmigt. Im Rahmen dieser Regelung können Reedereien auf der Grundlage der Flottentonnage und nicht der tatsächlichen Gewinne des Unternehmens besteuert werden. Diese günstigere Steuerregelung darf jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Auflage in Bezug auf die Nutzung von befristet gecharterten Schiffen eingehalten wird, die nicht unter einer EU-Flagge fahren. (Bei einer „befristeten Charterung“ werden Transportdienste mit von anderen Unternehmen für eine bestimmte Zeit gecharterten Schiffen und deren Besatzung erbracht). So darf der Anteil dieser Schiffe am Transportaufkommen eines Tonnagesteuerzahlers nicht mehr als 75 % betragen. Die Tonnagesteuerregelung stand im Einklang mit den damals geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 1997, deren Ziel darin bestand, angesichts des Wettbewerbs aus Drittstaaten die Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrtsunternehmen in der EU zu steigern und neue Arbeitsplätze in der Branche zu schaffen.
Nach Annahme der aktualisierten Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen im Seeverkehr im Jahr 2004 schaffte Frankreich ohne vorherige Unterrichtung der Kommission die spezifischen Schiffsbeflaggungsvorschriften für befristet gecharterte Schiffe ab.
Im November 2013 leitete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren ein und forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme zu der geänderten Maßnahme auf, da sie die Auffassung vertrat, dass bestimmte Auflagen in Bezug auf die Nutzung von befristet gecharterten Schiffen, die nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, beibehalten werden sollten. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bislang bei keinem tonnagesteuerzahlenden Unternehmen in Frankreich der Anteil der befristet gecharterten Schiffe, die unter einer Flagge außerhalb der EU oder des EWR fahren, mehr als 75 % betragen hat. Die Abschaffung der spezifischen Beflaggungsvorschriften hat sich somit in der Praxis bislang noch nicht ausgewirkt. Gleichzeitig stellte die Kommission jedoch fest, dass es keine Gewähr dafür gibt, dass dies in Zukunft so bleiben wird, da für neue Marktteilnehmer keine Mindestanforderungen in Bezug auf eine EWR-Beflaggung vorgesehen sind. Folglich könnte ein neues Unternehmen, dessen Flotte ausschließlich aus befristet gecharterten Schiffen besteht, die unter einer EWR-fremden Flagge fahren, die günstigere Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen.
Nach Auffassung der Kommission steht dies nicht mit den Seeverkehrsleitlinien von 2004 im Einklang. Wenngleich die Seeverkehrsleitlinien keine Beschränkungen für befristete Charterer vorsehen (rechtlich werden befristete Charterer als Seeverkehrsdienstleister eingestuft), hat die Kommission in ihrer Beschlusspraxis stets gefordert, dass befristete Charterer, die die Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen wollen, einen Beitrag zu einem der in den Leitlinien genannten Ziele leisten müssen: der Erhaltung des maritimen Know-hows in der EU/im EWR oder Förderung der Einflaggung von Schiffen in der EU/im EWR.
Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, hat Frankreich sich daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle französischen Tonnagesteuerzahler mindestens 25 % ihrer Tonnage unter der Flagge eines EWR-Staates befördern. Diese Verpflichtung hat die Kommission akzeptiert und daraufhin das Verfahren eingestellt.
Hintergrund
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.14551 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.
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