Bremen: Neue Grundsteuer-Hebesätze beschlossen
Grundsteuerrechner online verfügbar
Freie Hansestadt Bremen – Der Senator für Finanzen, Pressemitteilung vom 13.11.2024
Die Stadtbürgerschaft hat die neuen Hebesätze für die Grundsteuer in der Stadt Bremen beschlossen. Der Hebesatz für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird ab 2025 auf 755 Prozent festgelegt. Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) gilt ab 2025 ein Hebesatz von 0 Prozent. Aufgrund der neuen Berechnungsmethode können die neuen Hebesätze nicht mit den bislang geltenden Werten verglichen werden.
Der neue Hebesatz für die Grundsteuer B ist technisch nötig, um die Grundsteuer-Reform in Bremen aufkommensneutral umzusetzen. Das bedeutet, dass die Stadt Bremen nicht mehr Grundsteuer einnimmt als vor der Reform. Allerdings kommt es je nach Werthaltigkeit von Grundstück und Haus beziehungsweise Wohnung zu individuellen Verschiebungen – manche zahlen deshalb künftig mehr, andere dafür weniger Grundsteuer als bisher. Eine Analyse der vorliegenden Daten durch das Finanzressort hat ergeben, dass in Bremen und Bremerhaven die Grundsteuer für rund 16 Prozent aller Grundstücke fast unverändert bleibt, für die verbleibenden Grundstücke gilt: Für 50 Prozent sinkt die Grundsteuer, für 50 Prozent steigt sie.
Finanzsenator Björn Fecker: "Bremen setzt die Grundsteuerreform, die das Bundesverfassungsgericht angemahnt hat, sozial gerecht um. Wer ein teures Haus oder eine teure Wohnung auf hochpreisigem Boden besitzt oder mietet, zahlt künftig mehr, während andere weniger bezahlen. Unterm Strich nimmt die Stadt mit der Grundsteuer nicht mehr ein als vor der Reform. Das hat der Senat versprochen und dieses Versprechen lösen wir jetzt ein."
Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, weil dafür auf Wertverhältnisse von 1964 zurückgegriffen wurde. Eine Aktualisierung der Werte ist seither nicht erfolgt, die tatsächlichen Werte auf dem Grundstücksmarkt wurden in den vergangenen Jahrzehnten nicht berücksichtigt. Dies soll mit der Reform der Grundsteuer behoben werden. Erstmals haben fortan die Bodenrichtwerte wesentlichen Einfluss auf die Grundsteuerwerte und damit auf die Höhe der Grundsteuer. Neben dem Wert des Bodens fließen eine pauschalierte Listenmiete, die Grundstücksfläche, die Gebäudefläche, die Grundstücksart und das Alter des Gebäudes in die Berechnung ein. Dieses Berechnungsmodell schafft mehr Steuergerechtigkeit, denn besteuert wird der aktuelle Wert des Grundbesitzes auf Basis einheitlicher Maßstäbe. Mit den beschlossenen Landesmesszahlen bleibt zudem die Verteilung am Gesamtaufkommen zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken in etwa so erhalten wie vor der Reform.
Neue Bescheide Anfang 2025
Die Steuerverwaltung sendet voraussichtlich Mitte Januar 2025 allen Steuerpflichtigen ihre Grundsteuer-Bescheide zu. Alle, die bereits jetzt einen Überblick über ihre neue Grundsteuer in der Stadt Bremen erhalten möchten, können dafür den datenschutzkonformen Online-Grundsteuerrechner des Finanzressorts nutzen, der unter diesem Link verfügbar ist: www.finanzen.bremen.de
Dort kann man den Grundsteuerwert eingeben, den man bereits mit einem Bescheid vom Finanzamt erhalten hat, und sich nach der Auswahl der Grundstückart die ab 2025 gültige Grundsteuer anzeigen lassen. Die neue Grundsteuer ist auch künftig vierteljährlich zu entrichten. Die erste Rate ist zum 15. Februar 2025 zu zahlen. Wer bereits ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der alten Grundsteuer erteilt hat, muss nichts weiter veranlassen. Das SEPA-Lastschriftmandat bleibt weiterhin gültig.
Auf die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen inklusive der Kleingärten verzichtet die Stadt Bremen künftig und leistet damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau. Von der Neuregelung profitieren insbesondere die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner. Pro Kleingarten fällt eine durchschnittliche Grundsteuer von fünf Euro pro Jahr an. Der Aufwand für die Erhebung und ggf. Vollstreckung dieser Kleinbeträge steht in keinem Verhältnis zum Ertrag. Auch für die Flächen der über 130 landwirtschaftlichen Betriebe entfällt die Grundsteuer A. Allerdings hat der Bund bei der Grundsteuerreform auch festgelegt, dass zu Wohnzwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile der Landwirte ab 2025 der Grundsteuer B unterliegen, während sie bisher mit der deutlich niedrigeren Grundsteuer A besteuert wurden. Unterm Strich führt die höhere Besteuerung der Wohngebäude von Land- und Forstwirten dazu, dass der Verzicht auf die Grundsteuer A fast aufkommensneutral ist.
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