EU-Kommission beschließt, Spanien wegen Nichtumsetzung von Steuerregeln der Fusionsrichtlinie vor dem EuGH zu verklagen
Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/2667 vom 23.5.2024
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen (Richtlinie 2009/133/EG) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Mit der Fusionsrichtlinie sollen steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen von Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat beseitigt werden.
Die Richtlinie vereinheitlicht Steuervorschriften für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen zwischen Unternehmen im Binnenmarkt und in den EU-Mitgliedstaaten.
Die Kommission hatte am 25. Januar 2019 ein Aufforderungsschreiben an Spanien gerichtet, auf das am 28. November 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gefolgt war. Spanien hatte in seinen förmlichen Antworten und den anschließenden Kontakten zwischen der Kommission und den nationalen Behörden an der Auffassung festgehalten, dass seine Steuervorschriften im Einklang mit der Fusionsrichtlinie stünden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bisherigen Bemühungen der spanischen Behörden unzureichend waren, und verklagt Spanien daher vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Hintergrund
Mit der Fusionsrichtlinie wird ein umfassender Rahmen für faire und kohärente Steuerverfahren festgelegt, und die Verfahren für Unternehmensumstrukturierungen werden gestrafft. Damit sollen die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und das Wirtschaftswachstum in der EU angekurbelt werden.
Nach spanischem Recht gelten restriktive Bedingungen für vollständige Aufspaltungen von Unternehmen, die in der Fusionsrichtlinie nicht vorgesehen sind: Demzufolge müssen nach der vollständigen Aufspaltung eines Unternehmens Gesellschafter des aufgespaltenen Unternehmens den gleichen prozentualen Anteil an allen aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften wie zuvor erhalten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, handelt es sich nach spanischem Recht bei den übertragenen Aktiv- und Passivvermögen um Unternehmensbereiche, und die Steuerregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.
Diese Bedingung ist nach dem EU-Recht nicht vorgeschrieben und verstößt daher gegen die Fusionsrichtlinie.
Durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Fusionsrichtlinie in einem Mitgliedstaat entstehen Verzerrungen, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen und Rechtsunsicherheit für die Unternehmen schaffen.
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