Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
Bundesministerium der Finanzen 29.12.2021
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 hat der Gesetzgeber der Bundesregierung aufgegeben, die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten zu überprüfen. Die Vorsteuerbelastung ist für den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte in § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) in zutreffender Höhe festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führt zudem zu Steuerausfällen. Nach dem JStG 2020 soll das BMF daher dem Gesetzgeber eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich ist.
Daneben muss die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 250 vom 15. 7. 2021, S. 1) bis zum 31. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.
Referentenentwurf
Stellungnahmen zum Referentenentwurf
- Stellungnahme vom Bund deutscher Baumschulen (BdB) e. V. [pdf, 177 kB]
- Stellungnahme vom deutschen Bauernverband e. V. (DBV) [pdf, 85 kB]
- Stellungnahme des Deutschen Weinbauverbands e.V. (dwv) [pdf, 232 kB]
- Stellungnahme des deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) [pdf, 107 kB]
- Stellungnahme des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) [pdf, 233 kB]
- Stellungnahme des Zentralverbands Gartenbau e.V. (ZVG) [pdf, 91 kB]
Basisinformationen über das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren des Bundestags
Verkündetes Gesetz
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