Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine: Steueränderungen 2022
Nachrichten zum Jahreswechsel
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V., Pressemeldung Nr. 16/2021 vom 17.12.2021
Das Jahr 2022 bringt für die Steuerpflichtigen einige steuerliche Änderungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat die für Arbeitnehmer und Rentner einschlägigen Änderungen im Folgenden zusammengestellt:
1. Höherer Grundfreibetrag / Abbau der kalten Progression
Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 % angehoben.
2. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf 9.984 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
3. Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 25.639 Euro und 51.278 Euro (Einzel- / Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind das also bis zu 24.101 Euro (Alleinstehende) bzw. 48.202 Euro (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).
4. Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Gutscheinen oder Fahrtickets gewähren. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages erhöht sich ab
1. Januar 2022 von bisher 44 Euro auf 50 Euro.
5. Neue Sachbezugswerte
Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1. Januar 2022 auf 270 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende Werte:
- Frühstück 1,87 Euro
- Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro.
Der Sachbezugswert 2022 für Unterkunft oder Miete beträgt 241 Euro im Monat.
6. Steuerfreie Corona-Prämie noch bis 31. März 2022
Arbeitgeber, die ihre durch die Corona-Krise belastenden Arbeitnehmer bislang noch nicht finanziell unterstützt haben, können bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum Gehalt eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Die Verlängerung des Auszahlungszeitraums führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Prämie im ersten Vierteljahr 2022 nochmals in voller Höhe ausgezahlt werden kann. Die 2020 eingeführte Corona-Prämie kann in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 geleistet werden und darf den Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro nicht übersteigen.
7. Anhebung des Mindestlohns / Minijobber aufgepasst
Zum 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn nochmal auf dann 10,45 Euro angehoben. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für sogenannte Minijobs, also geringfügige Arbeitsverhältnisse gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr als 450 Euro beträgt. Minijobber, bei denen vertraglich eine feste Arbeitsstundenanzahl in der Woche oder im Monat vereinbart ist, sollten prüfen, ob sie trotz gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags bleiben.
8. Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 geplant
Bisher war die Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 befristet. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung ist eine Steueränderung für 2022 zur Homeoffice-Pauschale vorgesehen. Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie soll die Homeoffice-Pauschale auch im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden.
Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer bis zu fünf Euro für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung als Werbungskosten absetzen. Maximal gilt dies für 120 Tage, insgesamt also bis zu 600 Euro im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Daher können besonders diejenigen profitieren, die Werbungskosten von über 1.000 Euro haben. Allerdings entfällt für die Arbeitstage im Homeoffice die Fahrt zur Arbeitsstätte und somit die Pendlerpauschale.
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