ZEW: Service-Plattformen wie Airbnb steuerlich stärker in die Pflicht nehmen
ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim, Pressemitteilung vom 28.1.2019
Der deutsche Staat kann mittlerweile mit Millionenbeträgen an Steuereinnahmen aus Umsätzen auf digitalen Marktplätzen für Dienstleistungen wie Airbnb, der marktführenden Plattform zur Vermittlung und Buchung von Unterkünften, rechnen. Fraglich ist jedoch, ob die bestehenden einkommen- und umsatzsteuerlichen Regelungen bei digitalen Geschäftsmodellen für Dienstleistungen auch ausreichend sind. Dabei könnten Reformen für eine wettbewerbsgerechte Besteuerung von Service-Plattformen ohne großen Mehraufwand umgesetzt werden – und so für eine effektivere Besteuerung sorgen.
Die Untersuchung stützt sich auf öffentlich verfügbare Airbnb-Daten zur Art der angebotenen Unterkunft (Wohnung oder Zimmer), zum Preis pro Übernachtung, zu Ausstattung, Lage und Belegung in den Städten in einem beobachteten Zeitraum von drei Monaten. Auf Basis dieser Daten führten die Wissenschaftler Hochrechnungen durch, mit deren Hilfe sich nicht nur die Jahresumsätze der Anbieter, sondern auch das Steueraufkommen aus diesen Umsätzen schätzen lassen. Demnach werden auf der Plattform monatlich im Durchschnitt rund 57 Millionen Euro umgesetzt bei einem mittleren Übernachtungspreis von 55 Euro und durchschnittlich 20 vermieteten Nächten pro Monat. Der Jahresumsatz aller Airbnb-Unterkünfte in den 20 betrachteten Städten liegt somit etwa bei 683 Millionen Euro.
Während 87 Prozent der Anbieter lediglich eine Unterkunft auf der Plattform inserieren, bieten 13 Prozent mehrere Unterkünfte gleichzeitig an. „Werden Unterkünfte auf Plattformen wie Airbnb angeboten, kann das für die Anbieter sehr schnell sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerliche Konsequenzen haben“, sagt Prof. Dr. Christoph Spengel, ZEW-Forschungsprofessor sowie Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre II an der Universität Mannheim und einer der Autoren der Analyse. „Airbnb als Plattformbetreiber versteht sich selbst jedoch nur als Vermittler und spielt den Ball der Steuerpflicht daher an die Anbieter zurück.“
Im Ergebnis zeigt die Analyse, dass das anhand des hochgerechneten Jahresumsatzes geschätzte Aufkommen aus der Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht enorm ist für Unterkünfte, die über Airbnb angeboten werden. Mehr als 40 Prozent der Anbieter erwirtschaften, ausgehend von den Hochrechnungen, Umsätze von mehr als 17.500 Euro im Jahr und müssten daher Umsatzsteuer abführen. Auch für die Einkommensteuer ergibt sich anhand der Hochrechnungen für unterschiedliche Szenarien ein hohes Steueraufkommen. Ausgehend von den Nettogesamteinnahmen von rund 650 Millionen Euro sind bei der Einkommensteuer Werbungskosten für die notwendigen Einrichtungs- und Instandhaltungskosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Mögliche Reformen mit relativ geringem Aufwand umsetzbar
„Macht ein Anbieter Werbungskosten in Höhe von 50 Prozent der Umsätze geltend, entstehen daraus bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent gut 114 Millionen Euro an Einkommensteuerverpflichtungen. Bei 70 Prozent Werbungskosten und 35 Prozent Grenzsteuersatz sind es nur noch knapp 68 Millionen Euro “, erklärt Christopher Ludwig, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ sowie einer der Autoren der Analyse. „Würde der Gesetzgeber alternativ auf eine Abzugsteuer ähnlich der bereits vorhandenen Kapitalertragsteuer setzen, wäre es deutlich einfacher, die Einkommensteuer zu erheben“, so Ludwig. Nach diesem Reformvorschlag beläuft sich das Steueraufkommen auf zwischen 65 Millionen Euro und 130 Millionen Euro, gemessen an Steuersätzen zwischen zehn und 20 Prozent.
Darüber hinaus schlagen die Autoren zwei weitere Reformen vor. Kurzfristig wäre denkbar, die zum Jahresanfang 2019 eingeführten Umsatzsteuervorschriften auf Plattformbetreiber für sonstige Leistungen wie etwa Airbnb-Dienste zu erweitern. „Damit wären die Plattformbetreiber verpflichtet, Daten über die abgewickelten Geschäfte für die Finanzbehörden vorzuhalten und sie hätten ein Eigeninteresse an einer fairen Besteuerung, um im Zweifelsfall nicht haften zu müssen“, führt Christopher Ludwig aus. Langfristig bietet sich der Analyse zufolge die rechtlich verbindliche Bildung einer sogenannten fiktiven Leistungskette für Dienstleistungen an. „Der Plattformbetreiber wird so behandelt, als würde er selbst dem Endkunden die Dienstleistung anbieten“, erklärt Ludwig, „damit wäre der Betreiber dann voll umsatzsteuerpflichtig.“
Sämtliche vorgeschlagenen Reformoptionen sind nach Ansicht der Wissenschaftler mit relativ geringem regulatorischen Aufwand umsetzbar und würden eine wettbewerbsfähige Besteuerung von Service-Plattformen unmittelbar möglich machen.
Auf den Internetseiten des ZEW:
Download der Kurzexpertise [pdf]
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