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Bremen, Grundsteuer-Reform: Grundsteuerreform auf der Zielgeraden

Freie Hansestadt Bremen – Der Senator für Finanzen, Pressemitteilung vom 6.8.2024

Der Senat will bei der Grundsteuerreform die Belastung für Haus- und Wohnungseigentümer sowie Mieterinnen und Mieter begrenzen. Dafür muss Bremen die Steuermesszahlen per Landesgesetz anpassen. Den entsprechenden Gesetzentwurf hat der Senat heute (6. August 2024) beschlossen. Außerdem hat der Senat das Ortsgesetz für den neuen Hebesatz für die Grundsteuer B in der Stadt Bremen auf den Weg gebracht. Beides zusammen führt dazu, dass die Grundsteuerreform in Bremen aufkommensneutral umgesetzt wird.

Finanzsenator Björn Fecker: "Wir setzen die Grundsteuerreform, die das Bundesverfassungsgericht angemahnt hat, in Bremen sozial gerecht um. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von werthaltigen Häusern und Wohnungen auf teuren Grundstücken zahlen künftig mehr als bisher, andere hingegen weniger. Unterm Strich bleibt das Aufkommen neutral. Das hat der Senat versprochen und hält mit dieser Reform auch Wort. Außerdem setzen wir einen Anreiz, unbebaute Grundstücke angesichts des angespannten Wohnungsmarktes in Bremen auch zu nutzen."

Zum Hintergrund:
Die Steuermesszahlen dienen dazu, die Grundsteuerbelastung zwischen den Bereichen Wohnen, Nichtwohnen und unbebauten Grundstücken zu verteilen. Bremen wendet bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell an. Würden jedoch die Messzahlen des Bundes übernommen, käme es aufgrund der unterschiedlich starken Wertsteigerung bei Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken zu einer erheblichen Belastungsverschiebung. Denn bei der Grundsteuerreform spielt erstmals der Bodenrichtwert eine entscheidende Rolle, der bei Wohngebieten deutlich höher als bei Gewerbegebieten ist. Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen sowie Mieterinnen und Mieter müssten 20 Prozent höhere Lasten schultern, während Nichtwohngrundstücke wie etwa Gewerbeflächen entlastet würden. Dieser Effekt wird mit den Landessteuermesszahlen gedämpft, so dass Wohngrundstücke auch künftig wie bisher 53 Prozent zum Gesamtaufkommen der Grundsteuer beisteuern, Nichtwohngrundstücke und unbebaute Flächen 47 Prozent. Um das zu erreichen, bleibt die Messzahl für Wohngrundstücke bei 0,31 Promille, während die Messzahl für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke auf 0,75 Promille angehoben wird. Damit wird zugleich ein Anreiz gesetzt, unbebaute Grundstücke angesichts des Wohnraummangels auch zu nutzen.

Um die zugesagte Aufkommensneutralität bei der Grundsteuerreform sicherzustellen, muss der Hebesatz in der Stadt Bremen auf 755 Prozent festgelegt werden. Dadurch wird das bisher in der Stadt Bremen erzielte Aufkommen von gut 180 Millionen Euro pro Jahr gesichert und die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral umgesetzt. Die Stadt Bremerhaven legt ihren Hebesatz selbst fest.


Die Faustformel zur Berechnung der Grundsteuer in der Stadtgemeinde Bremen lautet nach den entsprechenden Beschlüssen:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus bei einem Grundsteuerwert von 200.000 Euro

Grundsteuerwertx Steuermesszahl 0,31 Promille= Grundsteuermessbetragx Hebesatz 755 %= Grundsteuer pro Jahr
200.000 Euro x 0,00031 = 62,00 Euro x 7,55 = 468,10 Euro

Nächste Schritte
Das Landesmesszahlengesetz wird zunächst zur 1. Lesung ins Parlament eingebracht (Landtag), ehe dann nach der Befassung des Haushalts- und Finanzausschusses die 2. Lesung im Landtag erfolgt. Das Hebesatzgesetz kann wegen des Berechnungsverfahrens erst nach dem Landesmesszahlengesetz in der Stadtbürgerschaft beschlossen werden.

Quelle: Pressestelle des Senats

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