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Sächsische Finanzämter versenden Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Pressemeldung vom 10.6.2022

In den kommenden Tagen versenden die sächsischen Finanzämter an Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können, Informationsschreiben zur Grundsteuerreform. Steht ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, wird nur ein Eigentümer oder eine Eigentümerin angeschrieben.

In dem Schreiben werden die relevanten Informationen zur bevorstehenden Erklärungsabgabe zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) und wichtige Termine mitgeteilt. Außerdem enthält das Schreiben das neue Aktenzeichen, das für die Abgabe der Steuererklärung benötigt wird. Die bisherigen Aktenzeichen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können für die Feststellungserklärung nicht mehr verwendet werden. Das Schreiben sollte gut aufbewahrt werden. Denn ab dem 1. Juli 2022 sind bundesweit alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können, aufgefordert, für ihre Grundstücke bis spätestens 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung abzugeben.

Mit der Grundsteuerreform findet in Sachsen – wie in allen ostdeutschen Ländern – ein Übergang von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung statt. Das bedeutet, dass künftig nicht mehr die Pächter von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Grundsteuer verantwortlich sind, sondern die Eigentümer. Das gilt auch, wenn ein kompletter bewirtschafteter Betrieb verpachtet wird. Die Eigentümer müssen bis zum 31. Oktober 2022 die Feststellungserklärung abgeben (und dann ab 2025 die Grundsteuer zahlen). Die Pächter sind von der jetzigen Erklärungspflicht nicht betroffen, sie haben aber den Eigentümern auf Anfrage die zur Erstellung der Erklärung benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Es ist allerdings nicht zulässig, dass ein Pächter die Erklärung für den Eigentümer abgibt.

Was in der Erklärung angegeben werden muss und wo diese Angaben zu finden sind, ist auf www.grundsteuer.sachsen.de erläutert. Dazu gehören neben den allgemeinen Angaben zum Grundstück u.a. die Fläche der jeweiligen Nutzung, die Nutzungsart (z. B. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, Weinbau etc.), die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude sowie (u. a. bei landwirtschaftlicher Nutzung) die Ertragsmesszahl. Gegebenenfalls sind auch Angaben zum Tierbestand erforderlich.

Pünktlich zum Beginn der Erklärungsannahme am 1. Juli 2022 wird auf der genannten Internetseite das Grundsteuerportal Sachsen freigeschaltet, in dem viele Flurstücksinformationen – u. a. die Ertragsmesszahl – kostenfrei recherchiert werden können.

Jedes sächsische Finanzamt hat außerdem eine lokale Hotline für Fragen rund um die Feststellungserklärung eingerichtet und bietet ab Juli 2022 Sprechstunden zur Grundsteuer an.

Über »Mein ELSTER« steht ab 1. Juli 2022 die kostenfreie Möglichkeit der elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung von »Mein ELSTER« ist eine einmalige Registrierung. Dafür kann die Zertifikatsdatei genutzt werden, die auch für die Einkommensteuer verwendet wird. Alle, die noch nicht für »Mein ELSTER« registriert sind, können das bereits jetzt unter www.elster.de erledigen. Die Erklärungsabgabe ist aber auch mit kommerziellen Steuererklärungsprogrammen möglich.

Hintergrund

Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 neu bemessen werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte in den ostdeutschen Bundesländern von 1935 und in den westdeutschen Bundesländern von 1964 müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden.

Quelle: Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen

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