BMF: Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren
Bundesministerium der Finanzen 8. Oktober 2024, IV C 5 - S 2367/23/10001 :001 (DOK 2024/0836657)
Bezug: BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473 = SIS 17 04 25)
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473). Die nachfolgenden Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird.
Inhaltsübersicht
- Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
- Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns
- Aufteilung des verbleibenden laufenden Arbeitslohns
a) Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
b) Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat
c) Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
d) Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat
e) Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat
f) Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen - Ermittlung der Verhältnisse zur Lohnabrechnung
- Änderung der Verhältnisse
- Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalendermonats
- Zuordnung und Aufteilung von sonstigen Bezügen
- Lohnsteuerberechnung bei einem verkürzten Lohnzahlungszeitraum (sog. Teillohnzahlungszeitraum)
- Überprüfung der im Kalenderjahr durchgeführten Lohnabrechnungen
- Zusammenfassendes Beispiel einer ganzjährigen Beschäftigung mit Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im Kalenderjahr und Überprüfung (vgl. Rn. 5)
- Beispiel für eine nicht ganzjährige Beschäftigung
10.1 Variante 1: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des jeweiligen Kalendermonats
10.2 Variante 2: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des gesamten Beschäftigungszeitraums innerhalb eines Kalenderjahres
- Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass)
- Anwendung der Regelungen des § 50d Absatz 8 und Absatz 9 EStG sowie der Rückfallklauseln nach DBA
- Zahlung des Arbeitslohns in ausländischer Währung
I. Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Nach den Rn. 228 ff. des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (BStBl I S. 2179) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums aufzuteilen. Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten ergänzend zu den Regelungen des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (a. a. O.) im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Aufteilung des Arbeitslohns nach den DBA in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Arbeitslohn die nachfolgenden Grundsätze.
In diesem BMF-Schreiben wird vereinfachend davon ausgegangen, dass der Arbeitslohn monatsweise gezahlt wird. Dessen ungeachtet ist für die Ermittlung der konkreten Lohnsteuer im Einzelfall der jeweilige Lohnzahlungszeitraum (Tag, Woche, Monat, ggf. Jahr) zu bestimmen. Unabhängig von den Regelungen dieses BMF-Schreibens sind weitere Besonderheiten (wie z. B. grenzüberschreitende Tätigkeit geschäftsführender Organe - Rn. 180 ff. und Rn. 356 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, a. a. O.) zu beachten.
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