Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG
OFD Rheinland 11.4.2011
Ab dem VZ 2010 ist im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale zu berücksichtigen, die sich aus Teilbeträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammensetzt. Als Teilbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind dabei mindestens 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV bis VI und höchstens 3.000 EUR in der Steuerklasse III anzusetzen (Mindestvorsorgepauschale; § 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). Diese Mindestbeträge sind vom Arbeitgeber auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer keine Beiträge zu einer inländischen Krankenversicherung zahlt (z.B. auch bei Polizeivollzugsbeamten, bei denen Krankheitskosten im Rahmen der Heilfürsorge in voller Höhe vom Dienstherrn übernommen werden und Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit, die Anspruch auf eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben).
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird ab VZ 2010 keine Vorsorgepauschale mehr angesetzt; es werden nur noch tatsächlich geleistete Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Soweit die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung höher sind als die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbaren Beträge für Vorsorgeaufwendungen, die neben den Beiträgen zur Altersvorsorge begünstigt sind, ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Bei dieser ist zur Kz 185 im SB 47/48 eine "1" anzuweisen.
Der Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sieht vor, Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (bis 10.200 EUR bzw. wenn die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt sind, bis 19.400 EUR) von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu befreien. Dieses hätte zur Folge, dass bei Arbeitnehmern, die die o.g. Arbeitslohngrenzen nicht überschreiten und deren Veranlagung wegen der Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zutreffend berücksichtigten Vorsorgepauschale zu einer Nachzahlung führt, der Antrag auf Veranlagung zurückgenommen werden kann. Da die beabsichtigte Neuregelung bereits rückwirkend ab dem VZ 2010 gelten soll, bestehen keine Bedenken, in den betroffenen Fällen Einsprüche bis zur gesetzlichen Neuregelung ruhen zu lassen.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera