BFH: Entfernungspauschale; Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 2009
Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 29/13 (veröffentlicht am 25.6.2014)
EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
EStG 2009 i.d.F. des UntSt/RkVereinfG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 24.4.2013, 9 K 218/12 (EFG 2013 S. 1104 = SIS 13 18 81)
I. Streitig ist, ob Reparaturkosten infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an einer Tankstelle irrtümlich anstatt Diesel Benzin getankt und diese Falschbetankung erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Die Arbeitgeberin des Klägers lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Der Kläger beantragte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 neben der Entfernungspauschale den Abzug der im Streitjahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ die Reparaturkosten im Einkommensteuerbescheid nicht zum Abzug zu.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kläger Werbungskosten für die Reparatur des PKW in Höhe von zuletzt 4.248 € geltend.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1104 veröffentlichten Gründen statt.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Beitritt zum Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt. Es hat keinen Antrag gestellt.
II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden können.
1. Auf das Streitjahr (2010) ist nach § 52 Abs. 23d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.4.2009 (BGBl I 2009, 774) anzuwenden. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 4 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Buchst. b und Buchst. d des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) tritt nach dessen Art. 6 Satz 1 erst am 1.1.2014 in Kraft.
2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind.
a) Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Das Wort "sämtliche" ist insoweit eindeutig. Eine entsprechende Abgeltungsregelung enthielt die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2000 geltende Gesetzesfassung gerade nicht.
b) Die umfassende Abgeltungswirkung folgt weiter aus der Systematik der Vorschrift. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000 (BGBl I 2000, 1918) hat der Gesetzgeber zugleich zwei - hier nicht einschlägige - Ausnahmen geregelt. So können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann angesetzt werden, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG können behinderte Menschen anstatt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen. Der Gesetzeswortlaut bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Ausnahmen nur beispielhaft und nicht abschließend gemeint sind.
c) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 diente neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem dem jeder Typisierung innewohnenden Gedanken der Steuervereinfachung. So sollten durch die Abgeltung "sämtlicher Aufwendungen" insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten, z.B. für Abholfahrten, und außergewöhnlicher Kosten (z.B. Unfallkosten) vermieden werden (BTDrucks 14/4242, S. 6; BTDrucks 14/4435, S. 9). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich "sämtliche Aufwendungen" abgegolten werden. Eine Einschränkung der Abgeltungswirkung auf besondere Kosten (Mehrfach-, Umweg-, Dreiecks- und Abholfahrten) entspräche dem Vereinfachungsgedanken hingegen nicht.
d) Eine andere Auslegung rechtfertigen auch nicht die Gesetzesmaterialien. Dahingehende Äußerungen des Gesetzgebers sind weder eindeutig noch haben sie Eingang in den Wortlaut der Norm gefunden.
In den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber den Steuervereinfachungsgedanken klar postuliert. Mit der Entfernungspauschale sollten "sämtliche Aufwendungen" abgegolten werden (BTDrucks 14/4242, S. 6; BTDrucks 14/4435, S. 9). In gewissem Widerspruch hierzu steht die vom Bundestagsfinanzausschuss speziell in Bezug auf Unfallschäden getroffene Äußerung, dass eine Schlechterstellung der PKW-Fahrer gegenüber der ursprünglichen Regelung vermieden werden sollte (BTDrucks 14/4631, S. 11). Die Gesetzesmaterialien sind daher in sich widersprüchlich und können deshalb auch nicht die von den Klägern vertretene Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm stützen.
e) Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Aufwendungen abgegolten werden. Der Gesetzgeber hat das ihm eingeräumte Regelungsermessen nicht überschritten.
aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG werden Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte durch die Entfernungspauschale abgegolten. Grundfall der regelmäßigen Arbeitsstätte ist dabei die auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte Arbeitsstätte, auf deren immer gleiche Wege sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und auch durch entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. Urteil vom 9.2.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.).
bb) Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, für den Fall außergewöhnlicher Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Ausnahmeregelung zu treffen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, m.w.N.).
3. Nach diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung des PKW nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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