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Niedersächsisches FG: Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz in § 3 Nr. 11a EStG eingeführten Steuerbefreiung für ab dem 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen

Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 11/2024 vom 21.11.2024

Urteil vom 24. Juli 2024 (9 K 196/22), Revision eingelegt; Az des BFH: VI R 25/24

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung - soweit ersichtlich erstmals - mit der Frage der Anwendbarkeit und Auslegung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020, 1385) eingeführten Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG auseinanderzusetzen. Zu klären waren insbesondere Fragen zur rückwirkenden Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung in § 3 Nr. 11a EStG, zur Auslegung des Merkmals „auf Grund der Corona-Krise“ sowie zur Anwendbarkeit und Auslegung der mit dem JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) in § 8 Abs. 4 EStG ebenfalls neu eingeführten Definition des Zusätzlichkeitskriteriums.

Die Klägerin betreibt mehrere Lebensmittelläden. Ihren Mitarbeitern zahlte sie u.a. im Mai und November 2020 als Corona-Sonderzahlung deklarierte Geldleistungen steuerfrei aus. Über die Sonderzahlungen informierte sie die Beschäftigten durch interne Aushänge. In diesen gab sie zugleich bekannt, dass sie, wie in den Vorjahren, im Monat Mai Urlaubsgeld bzw. im Monat November einen Bonus als freiwillige Leistung gewähren werde. Die Lohnsteueraußenprüfung kam zu der Feststellung, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für die in den Monaten Mai und November erbrachten Sonderzahlungen nicht erfüllt seien. Die Lohnsteuer nebst sonstiger Lohnsteuerabzugsbeträge wurde durch Nachforderungsbescheid festgesetzt.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage in seinem Urteil vom 24. Juli 2024 als unbegründet abgewiesen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11a EStG zwar rückwirkend ab dem 1. März 2020 anwendbar ist, deren Voraussetzungen im konkreten Fall aber weder hinsichtlich der Mai- noch der Novemberzahlung vorgelegen haben. Zum einen habe die Klägerin die als Corona-Sonderzahlung deklarierten Leistungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Aus den Gesamtumständen sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin ihren Mitarbeitern die als „Sonderzahlung Corona“ bezeichneten Leistungen im Mai und November 2020 zur Abmilderung der besonderen Belastungen durch die Corona-Krise ausgezahlt hat. Der Senat berücksichtigte dabei die Angaben in den Verdienstabrechnungen, den Wortlaut der seitens der Klägerin ausgehängten internen Informationsschreiben, die Berechnungsmethode sowie die Auszahlungsmodalitäten der Sonderzahlungen. Zum anderen sei das Zusätzlichkeitskriterium weder nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur alten Rechtslage noch nach den Vorgaben des § 8 Abs. 4 EStG als erfüllt anzusehen. Die Corona-Sonderzahlung sei ersatzweise anstelle des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung gewährt worden. Der geschuldete Arbeitslohn sei durch diese herabgesetzt worden.

Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese wurde eingelegt und beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 25/24 geführt.

(...)

Quelle: finanzgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/newsletter-11-2024-vom-21-november-2024-237126.html

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