Arbeitgeber müssen künftig auch Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer aus dem Ausland elektronisch abrufen
Thüringer Finanzministerium, Medieninformation vom 12.12.2019
Ab dem 1. Januar 2020 wird der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auch für sogenannte beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingeführt.
Die inländischen Arbeitgeber sind in der Pflicht. Betroffen sind im Wesentlichen Betriebe, die mit Saisonkräften, Erntehelfern oder Grenzpendlern arbeiten.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind Personen, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind, keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben und sich auch nicht dauerhaft im Inland aufhalten. Sie sind in der Regel nicht meldepflichtig.
Arbeitgeber, die beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ab dem kommenden Jahr die ELStAM dieser Arbeitnehmer elektronisch abrufen. Genau wie sie das bei jedem inländischen Arbeitnehmer auch tun. Aber es gibt Ausnahmen.
Für Arbeitnehmer aus dem Ausland war der Lohnsteuerabzug bislang nur mittels Papierbescheinigungen der Finanzämter vorzunehmen. „Die Einbindung dieses Personenkreises in das elektronische Verfahren ELStAM ist eine wesentliche Vereinfachung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern und die Arbeitgeber sparen dadurch Papier und wertvolle Zeit “, sagt Finanzministerin Heike Taubert.
Damit der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist es notwendig, dass jedem Arbeitnehmer einmalig eine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) erteilt wird. Erst mit dieser ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren möglich. Sofern noch keine Steuer-IdNr. vorhanden ist, wird die Vergabe durch das zuständige Finanzamt des Arbeitgebers veranlasst.
Freibeträge schließen das elektronische Verfahren noch aus
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen ein Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu gewähren ist (z.B. ein Freibetrag für Werbungskosten), können noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen. In diesem Fall gilt vorerst das alte Verfahren der Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug weiter.
Das Verfahren kommt auch nicht zum Einsatz, wenn der Arbeitslohn nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Besteuerung freigestellt oder der Steuerabzug gemindert oder begrenzt wird. Auch dann muss der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch die Papierbescheinigung unverzüglich vorlegen.
Betroffene Arbeitgeber können sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden, um nähere Informationen zu erhalten.
Keine Änderungen bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern aus dem Ausland
Eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist weiterhin bei auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ausgeschlossen. Gleiches gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber nicht bei einer inländischen Meldebehörde gemeldet sind.
Für diesen Personenkreis ändert sich vorerst nichts. Auf Antrag werden in diesen Fällen vom Finanzamt wie bisher Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen sind.
Hintergrund
Seit 2013 sind die ELStAM von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie werden von der Finanzverwaltung bereitgestellt und beinhalten die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerfreibeträge.
Grundlage für die Teilnahme beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer am ELStAM-Verfahren ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.11.2019.
Für den Antrag auf Vergabe einer Steuer-IdNr. für nicht meldepflichtige Personen gibt es einen bundeseinheitlichen Vordruck. Er ist unter www.formulare-bfinv.de abrufbar. Mit dem Antrag muss ein Legitimationsnachweis (z.B. Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Vollmacht zur Beantragung der Steuer-IdNr. erteilen.
Wer als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen möchte, kann dies mit dem Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ tun. Dieser ist ebenfalls unter www.formulare-bfinv.de abrufbar.
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