BMF: Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)
Bundesministerium der Finanzen 28. November 2017, IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004 (DOK 2017/0789973)
Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 - IV C 7 - S 2745-a/08/10001, DOK 2008/0349554 -
- Anwendungsbereich
- Schädlicher Beteiligungserwerb
- Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte
- Kapitalerhöhung
- Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb
- Zeitpunkt des Erwerbs
- Fünf-Jahres-Zeitraum
- Erwerber
- Übertragung auf nahestehende Personen
- Übertragung auf Erwerber mit gleichgerichteten Interessen
- Rechtsfolgen
- Zeitpunkt und Umfang des Verlustuntergangs
- Unterjähriger Beteiligungserwerb
a) Allgemein
b) Bei Organschaft
- Konzernklausel (§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG
Prüfung der Konzernklausel im Zusammenhang mit der Ermittlung der schädlichen Erwerbsquote von 25 % / 50 - Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 KStG)
- Verhältnis der Konzernklausel zur Stille-Reserven-Klausel
- Ermittlung der stillen Reserven
a) Allgemein
b) Bei negativem Eigenkapital (§ 8c Absatz 1 Satz 8 KStG)
c) Bei unterjährigem Beteiligungserwerb
d) Mehrstufiger Beteiligungserwerb
e) Bei Organschaften - Verwendung der stillen Reserven zum Erhalt eines nicht abziehbaren nicht genutzten Verlustes
- Anwendungsvorschriften
- Erstmalige Anwendung des § 8c KStG
- Anwendung des § 8 Absatz 4 KStG neben § 8c KStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) – Einführung der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel –, durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) – Anpassung der Stille-Reserven-Klausel – und durch das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) – Anpassung der Konzernklausel – wie folgt Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 736) wird durch dieses Schreiben ersetzt:
[...]
Auf den Internetseiten des BMF: vollständiges Schreiben vom 28.11.2017
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Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
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