BMF: Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)
Bundesministerium der Finanzen 24. März 2025, IV C 2 - S 2742-a/00028/012/001 (DOK: COO.7005.100.4.11637923)
Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD) angepasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wie folgt Stellung genommen:
- Zeitliche Anwendung
- Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG, § 8a Absatz 1 KStG)
- Betrieb
- Zinsaufwendungen und Zinserträge
- Kapitalforderungen/Fremdkapital
- Zinsaufwendungen
- Zinserträge
- Minderung bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens
- Nicht unter die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge
- Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- Auf- und Abzinsung
- Leasing
- Abtretung
- Steuerliches EBITDA
- Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag
- Mitunternehmerschaften
- Organschaften
- Ausnahmetatbestände (§ 4h Absatz 2 EStG)
- Nichtanwendbarkeit der Ausnahmetatbestände auf Zinsvorträge
- Freigrenze
- Stand-alone-Klausel
- Eigenkapitalvergleich bei konzernzugehörigen Betrieben (Eigenkapital-Escape)
- Konzernbegriff
- Eigenkapital-Escape
- Gesellschafterfremdfinanzierung
- Öffentliche Private Partnerschaften
- Grundlagen
- Grundsätze
- Inhabermodell/Erwerbermodell
- Vermietungsmodell
- Leasingmodell
- Contracting-Modell
- Konzessionsmodell
- Öffentliche Hand
- Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte
I. Zeitliche Anwendung
Dieses Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume findet das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl. I S. 718, weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 8a KStG, der in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Altjahre) nach § 34 Absatz 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.
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Auf den Internetseiten des BMF:
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