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BMF: Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden; Folgen aus dem BFH-Beschluss vom 12. April 2023, I B 74/22 (AdV)

Bundesministerium der Finanzen 20. November 2024, IV C 2 - S 2745-a/19/10002 :009 (DOK 2024/0999767)

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 12. April 2023, I B 74/22 (AdV), BStBl 2024 II S. … = SIS 23 10 78 in einem Fall (Streitjahr 2016), in dem die Anwendung von § 8d KStG aufgrund von § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen war, entschieden, dass die Vollziehung von auf § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) gestützten Bescheiden wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszusetzen ist. Das von der Rechtsprechung in derartigen Fällen geforderte zusätzliche Erfordernis des besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, dem Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen ist, sei schon deshalb zu bejahen, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, BStBl 2017 II S. 1082 den § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) als mit dem Grundgesetz unvereinbar eingestuft hat und es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine ähnliche Regelung handele.

2 Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der o. g. Beschluss des Bundesfinanzhofs insoweit nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden. Damit ist in Rechtsbehelfsverfahren betreffend Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines nach dem 31. Dezember 2015 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf der Grundlage von § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a.F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, auch dann keine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, wenn die Anwendung von § 8d KStG gemäß § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG ausgeschlossen ist.

3 Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen unter anderem aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eingeführten fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG bereits keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %). Der Bundesfinanzhof hat die Einführung des § 8d KStG wegen der im Streitfall einschlägigen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 8d KStG nicht weiter gewürdigt. Dem ist nicht beizupflichten. Denn die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs in § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG richtet sich gegen die Möglichkeit zur missbräuchlichen Verlustnutzung (vgl. BT-Drucks. 18/10348 S. 1), lässt jedoch das grundlegende Regelungsanliegen des § 8d KStG, wonach für den Verlustabzug (zusätzlich) die Fortführung des-selben Geschäftsbetriebs maßgeblich von Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 18/9986 S. 1), unberührt.

4 In Rechtsbehelfsverfahren betreffend Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume, in denen nicht genutzte Verluste bzw. Fehlbeträge wegen eines vor dem 1. Januar 2016 erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 50 % auf Grundlage von § 8c (später: Absatz 1) Satz 2 KStG a.F. als nicht abziehbar qualifiziert worden sind, ist im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2017, 2 K 245/17 (Streit-jahr 2008) auf Antrag Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung darlegt und glaubhaft macht, dem Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Nr. 2.5.4 des AEAO zu § 361) ist aufgrund der wesentlich höheren Erwerbsschwelle - entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs - nicht davon auszugehen, dass es sich bei § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bzw. § 8c (später: Absatz 1) Satz 2 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 %) um eine dem § 8c (später: Absatz 1) Satz 1 KStG a.F. (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bis 50 %) ähnliche Normen handelt, infolgedessen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen wäre.

5 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.


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