BMF: Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen nach § 34b EStG und andere steuerrechtliche Zwecke
Bundesministerium der Finanzen 17. Mai 2017, IV C 7 S 2291/17/10001 (DOK 2017/0076392)
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung von Nutzungssätzen zur Ermittlung der Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen gemäß § 34b EStG i. V. m. § 68 EStDV und für andere steuerrechtliche Zwecke das Folgende:
Inhaltsübersicht:
- Allgemeines
- Grundsätze
- Materiell-rechtliche Grundsätze
- Verfahrensrechtliche Grundsätze
- Grundlagen für die Festsetzung des Nutzungssatzes
- Zustandsbeschreibung des Betriebs
- Stichtag der Zustandsbeschreibung
- Vorzeitige Neufestsetzung des Nutzungssatzes
- Anpassung des Nutzungssatzes aufgrund von Flächenveränderungen
- Notwendige Unterlagen
- Grundsätze
- Nach Altersklassen gegliederter Hochwald
- Zustandsbeschreibung
- Zustandsbeschreibung nach den Methoden des konventionellen Forsteinrichtungsverfahrens
- Bestandsbeschreibung
- Baumart und Alter
- Ertragsklasse
- Blößen und Bestockungsgrad
- Altersklassenübersicht
- Zuwachsberechnung
- Vorratsberechnung
- Bemessung des Nutzungssatzes
- Grundsätze
- Umtriebszeit
- Summarische Einschlagsplanung
- Formelsatz
- Ertragsgeschichtlicher Zuwachs
- Einzelplanung
- Abstimmung der Nutzungsmöglichkeiten
- Zustandsbeschreibung
- Besondere Betriebsformen des Hochwaldes
- Plenterwald
- Ähnliche strukturreiche Betriebsformen
- Andere Betriebsarten
- Niederwald
- Mittelwald
- Überführungswald
- Nichtwirtschaftswald und Schutzwald
- Stichprobenverfahren
- Grundsätze
- Durchführung der Inventur am Stichprobenpunkt
- Auswertung der Inventurdaten
- Statistische Genauigkeit der Auswertungen
- Auswertung der Inventurdaten von Untereinheiten
- Ermittlung des Nutzungssatzes
- Schlussbestimmungen
A. Allgemeines
I. Grundsätze
1. Materiell-rechtliche Grundsätze
Für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG ein ermäßigter Steuersatz gewährt, wenn aufgrund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 34b Absatz 4 EStG vorliegen. Er entspricht den Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) objektiv nachhaltig erzielbar sind (§ 68 Absatz 1 EStDV).
2. Verfahrensrechtliche Grundsätze
Der Nutzungssatz ist eine Bemessungsgrundlage für Zwecke der Tarifermäßigung nach § 34b EStG, der auf Antrag durch die Forstsachverständigen der Finanzverwaltung festgesetzt wird. Die Mitteilung über den festgesetzten Nutzungssatz ist kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung und kann als unselbständige Besteuerungsgrundlage nur im Rahmen des Feststellungs- oder Festsetzungsverfahrens abgabenrechtlich überprüft werden.
Ein Nutzungssatz wird nur für steuerrechtliche Zwecke festgesetzt.
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Auf den Internetseiten des BMF: Schreiben vom 17.5.2017
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