BMF: Realteilung; Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 EStG
Bundesministerium der Finanzen 19. Dezember 2018, IV C 6 - S 2242/07/10002 (DOK 2018/0795144)
Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016 (BStBl 2017 I S. 36 = SIS 16 27 54) – IV C 6 - S 2242/07/10002: 004, DOK. 2016/1109299 –
Inhaltsverzeichnis
- Abgrenzung "echte" Realteilung und "unechte" Realteilung
- Gegenstand der Realteilung
- Begünstigte Realteilung
- Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer
- Umfang des Betriebsvermögens
- Betriebsverpachtung im Ganzen
- Sicherstellung der Versteuerung der stillen Reserven
- Realteilung und Spitzen- oder Wertausgleich
- Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens
- Sperrfrist
- Realteilung durch Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
- Realteilung durch Übertragung von Teilbetrieben
- Folgen bei Veräußerung oder Entnahme während der Sperrfrist
- Zeitliche Anwendung
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG Folgendes:
I. Abgrenzung "echte" Realteilung und "unechte" Realteilung
1 Die "echte" Realteilung i. S. d. § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG ist durch den auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Absatz 3 Satz 1 EStG gekennzeichnet (BFH vom 16. März 2017, IV R 31/14, BStBl 2018 II S. xxx = SIS 17 10 23). Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der "echten" Realteilung liegt auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung eines Teilbetriebs, eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor.
2 Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die beim ausscheidenden Mitunternehmer zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen, aus und wird diese im Übrigen von den verbleibenden Mitunternehmern als Mitunternehmerschaft fortgeführt, liegt ein Fall der "unechten" Realteilung vor (BFH vom 16. März 2017, IV R 31/14, BStBl 2018 II S. xxx = SIS 17 10 23). Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb (BFH vom 17. September 2015, III R 49/13, BStBl 2017 II S. 37 = SIS 16 02 86), einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter (BFH vom 30. März 2017, IV R 11/15, BStBl 2018 II S. xxx = SIS 17 10 21) erhält. Entsprechendes gilt im Fall von doppelstöckigen Personengesellschaften beim Ausscheiden aus der Mutter-Personengesellschaft gegen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft. Kein Fall der "unechten" Realteilung liegt vor, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die ihm im Rahmen seines Ausscheidens übertragenen Einzelwirtschaftsgüter vollständig ins Privatvermögen überführt. In diesem Fall erzielt der ausscheidende Mitunternehmer einen Veräußerungsgewinn.
3 Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft in der Weise aus, dass sein Mitunternehmeranteil den verbleibenden Mitunternehmern oder dem letzten verbleibenden Mitunternehmer anwächst und er eine Abfindung in Geld erhält, liegt ebenfalls kein Fall der Realteilung vor.
4 Die nachfolgenden Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die "echte" Realteilung als auch für die "unechte" Realteilung (BFH vom 16. März 2017, IV R 31/14, BStBl 2018 II S. xxx = SIS 17 10 23).
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