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OFD Karlsruhe: Rechtsänderungen bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge in die Schweizer Pensionskasse ab 2016

Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Ihr Finanzamt informiert (Stand April 2019)

Änderungen ab 2016

Mit Schreiben vom 27.7.2016 = SIS 16 15 49 setzt das Bundesministerium der Finanzen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhof zur einkommensteuerlichen Behandlung von Beiträgen zur zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge – berufliche Vorsorge (im Folgenden: "Schweizer Pensionskasse") um.

Aufteilung der Beiträge

Danach sind geleistete Beiträge in die Schweizer Pensionskasse aufzuteilen: Zum einen in Beiträge für die nach der schweizerischen beruflichen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebene Mindestabsicherung (Obligatorium – Säule 2a) und zum anderen in Beiträge der zusätzlichen Absicherung (Überobligatorium – Säule 2b). Daraus folgt, dass ab 2016 sowohl die Arbeitgeberbeiträge, als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur beruflichen Vorsorge in einen obligatorischen und überobligatorischen Teil aufzuteilen sind.

Auswirkungen Überobligatorium

Die rechtlichen Änderungen betreffen insbesondere die Beiträge ins Überobligatorium (Säule 2b). Die Beiträge Ihres Arbeitgebers in das Überobligatorium sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen). Da der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist, sind die Beiträge nur noch begrenzt steuerfrei. Ihre Beiträge und die steuerpflichtigen Beiträge Ihres Arbeitgebers sind künftig nicht (mehr) als Sonderausgaben abzugsfähig. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich durch diese Rechtsänderung eine höhere Steuerlast ergeben kann.

Nachweis in der Steuererklärung

Mit der Einkommensteuererklärung für die Kalenderjahre 2016 ff. ist ein Nachweis der Beiträge zur zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge einzureichen, aus dem sich folgende Angaben ergeben:

  1. Höhe des Arbeitgeberbeitrags zum Obligatorium
  2. Höhe des Arbeitgeberbeitrags zum Überobligatorium
  3. Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zum Obligatorium
  4. Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zum Überobligatorium

Musterbescheinigung

Eine mit der OFD Karlsruhe abgestimmte Musterbescheinigung finden Sie auf der Homepage des Schweizer Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) unter https://www.bsv.admin.ch -> Sozialversicherungen -> Berufliche Vorsorge und 3.Säule -> Grundlagen und Gesetze -> Grundlagen -> Bescheinigung von obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen an und Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge zu Händen der deutschen Steuerbehörden.

Fundstelle

Weitere Einzelheiten zur Rechtslage können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.7.2016, BStBl I S. 759 = SIS 16 15 49, entnehmen. Dieses steht Ihnen im Internet auf der Homepage der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (www.ofd-karlsruhe.de) -> Aktuelle (Steuer-) Informationen _Grenzgänger Schweiz zur Verfügung.