Progressionsvorbehalt, Zufluss von vorfinanziertem Insolvenzgeld
OFD Nordrhein-Westfalen 18.10.2013
Nach § 170 SGB III (bis 31.3.2012: § 188 SGB III) kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Lohnansprüche an eine Bank entgeltlich übertragen, d.h. seinen Insolvenzgeldanspruch vorfinanzieren lassen. In diesem Fall steht der auf den übertragenen Lohnanspruch entfallende Anspruch auf Insolvenzgeld der Bank zu. Die Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Bundesagentur für Arbeit an die vorfinanzierende Bank ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen (§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG).
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist das vorfinanzierte Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer erst mit der Zahlung der Bundesagentur für Arbeit an die Bank zugeflossen. Im Gegensatz dazu hat der BFH mit Urteil vom 1.3.2012, BStBl 2012 II S. 596 = SIS 12 14 25, entschieden, dass das (vorfinanzierte) Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer bereits zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem er das Entgelt von der Bank erhält. Aufgrund der Veröffentlichung im BStBl II ist das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF hat die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 6.8.2012, IV C 5 - S 2295/11/10005 entsprechend informiert und darum gebeten, die geänderte Rechtsauffassung bei der elektronischen Datenübermittlung zu beachten.
Zwischenzeitlich hat die Bundesagentur für Arbeit dem BMF mitgeteilt, dass die geänderte Rechtsauffassung zum Zuflusszeitpunkt von vorfinanziertem Insolvenzgeld aus technischen Gründen erstmals bei der Erstellung von elektronischen Mitteilungen, die zum 28.2.2014 zu übermitteln sind, berücksichtigt wird.
Sollten Steuerpflichtige in Einzelfällen vortragen, dass die bei der Veranlagung berücksichtigte elektronische Mitteilung über bezogenes Insolvenzgeld unzutreffend ist, weil das Insolvenzgeld bereits in einem Jahr vor seiner Bewilligung ganz oder teilweise von einer Bank vorfinanziert worden ist und insoweit im Veranlagungszeitraum der Vorfinanzierung zu berücksichtigen ist, sind die Steuerpflichtigen zu bitten, ihre Angaben durch entsprechende Unterlagen (z.B. Kontoauszug) nachzuweisen.
Die Kurz-Informationen Nr. 25/2012 der OFD Rheinland und Nr. 19/2012 der OFD Münster = SIS 12 30 37 werden hiermit aufgehoben.
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