BMF: Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG); Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-168/11
Vorläufige Steuerfestsetzung und Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG
Bundesministerium der Finanzen 4. Mai 2015, IV B 3 - S 2293/09/10005-04 IV A 3 - S 1900/07/10107-45 (DOK 2015/0295660)
Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl. 2014 I S. 2417, BStBl I 2015 S. 58) hat § 34c Absatz 1 EStG geändert und damit dem EuGH-Urteil vom 28.2.2013, C-168/11 = SIS 13 07 63 Rechnung getragen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
1. Das BMF-Schreiben vom 30.9.2013 (BStBl 2013 I S. 1612 = SIS 13 26 01) wird aufgehoben.
2. In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464 = SIS 11 16 16), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 20.2.2015 (BStBl 2015 I S. 174 = SIS 15 03 59) neu gefasst worden ist, wird der Satz "Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das BMF-Schreiben vom 30.9.2013 (BStBl I S. 1612) verwiesen" gestrichen.
3. Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG vorläufig durchgeführt wurden, sind gemäß § 165 Absatz 2 Satz 2 AO von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, falls die Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG in der durch § 52 Absatz 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt. In den übrigen Fällen ist eine hinsichtlich der Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung insoweit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). Die ggf. zu beachtende zweijährige Frist gemäß § 171 Absatz 8 Satz 2 AO wurde am 1. Januar 2015 (Tag des Inkrafttretens des § 52 Absatz 34a EStG) in Lauf gesetzt.
4. Ebenfalls von Amts wegen zu ändern sind mit einem zulässigen Einspruch oder einer zulässigen Klage angefochtene Einkommensteuerfestsetzungen, soweit die Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG in der durch § 52 Absatz 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt.
5. Aussetzungen der Vollziehung, die nach Maßgabe der Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 30.9.2013 gewährt wurden, sind zu widerrufen. Ein Widerruf ist entbehrlich, soweit die Aussetzung der Vollziehung bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34c Absatz 1 EStG befristet war oder sich durch Änderung des in der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuerbescheids erledigt hat (Nummer 8.2.2 erster Absatz des AEAO zu § 361).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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