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BMF: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Amtliches Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person

Neufassung des BMF-Schreibens vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 218 = SIS 23 01 70), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 (BStBl I S. 237 = SIS 24 02 79)

Bundesministerium der Finanzen 23. Dezember 2024, IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008 (DOK 2024/1122436)

1 Anlage

Inhaltsverzeichnis

  1. Verwendung der Muster
    1. Allgemeines
    2. Bescheinigung durch das ausführende Fachunternehmen
    3. Bescheinigung durch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG
    4. Verwendung der Bescheinigung
    5. Korrektur der Bescheinigung
  2. Inhalt der Muster
    1. Geltende Mindestanforderung der ESanMV
    2. Erleichterung der Nachweisführung bei bestimmten Heizungsanlagen
    3. Förderfähige Aufwendungen (Kosten der energetischen Maßnahmen)
  3. Sonderfälle
    1. Bescheinigung bei Vorliegen einer Wohnungseigentümergemeinschaft
    2. Bescheinigung bei Einbindung eines Baumarkts oder Generalunternehmers

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 218), geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 (BStBl I S. 237).

§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt eine Steuerermäßigung für energetische Maß­nahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Mit dieser wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG und die Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Die Bescheinigung wird vom ausführenden Fachunternehmen (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG) oder von einer nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausstellungsberechtigten Person erteilt (§ 2 Absatz 2 ESanMV).

Unter Berücksichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungs­maßnahmen-Verordnung vom 4. November 2024 (BGBl. I Nr. 341) und unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Bescheinigung Folgendes:

(...)

Auf den Internetseiten des BMF: