FinMin Schleswig-Holstein: Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Anwendung der BMF-Schreiben vom 27.3.2003 = SIS 03 19 23 sowie vom 22.12.2009 = SIS 10 00 07
FinMin Schleswig-Holstein 17.4.2012, VI 304 - S 2140 - 017/05
EStG § 4
Für einen Sanierungsgewinn können nach Abschaffung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 66 EStG a.F. auf der Grundlage des v.g. BMF-Schreibens vom 27.3.2003 Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen beantragt werden.
Im Revisionsverfahren VIII R 2/08 gegen das Urteil das FG München vom 12.12.2007, EFG 2008 S. 615 = SIS 08 12 84 kommt es nicht zu einer Entscheidung in der Hauptsache, weil sich das Verfahren aus anderen Gründen erledigt hat.
In dem Revisionsverfahren X R 34/08 gegen das Urteil das FG Köln vom 24.4.2008, EFG 2008 S. 1555 = SIS 08 33 93, hat der BFH mit Urteil vom 14.7.2010 (BStBl 2010 II S. 916 = SIS 10 22 93) die Auffassung der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 27.3.2003 und vom 22.12.2009 (ESt-Kartei, Karten 1.1 und 1.4 zu EStG § 4 Allgemein = SIS 03 19 23 und SIS 10 00 07) bestätigt. Danach sind unternehmerbezogene Sanierungsgewinne, die nicht auf einer erteilten Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) bzw. einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) beruhen, von den sachlichen Billigkeitsmaßnahmen auszuschließen. Die in den v. g. Billigkeitsrichtlinien getroffenen Regelungen halten sich insoweit innerhalb der Grenzen, die das Grundgesetz und die Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen und seien daher von der Finanzgerichtsbarkeit zu beachten; vgl. Entscheidungsgründe II. 6. b). Die gegen das BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 14.7.2011, 2 BvR 2583/10)
Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IV B 86/08 gegen das Urteil das FG Köln vom 24.4.2008, EFG 2009 S. 811 = SIS 09 14 18 betreffend die Anwendung der RdNr. 6 des o.g. BMF-Schreibens wurde nach Rücknahme der Beschwerde durch Beschluss vom 7. September 2010 eingestellt.
Bei der hiernach vom Betriebsstätten-Finanzamt in dem Fall einer gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu erteilenden "nachrichtlichen" Mitteilung eines sog. Sanierungsgewinns handelt es sich um einen innerbehördlichen Vorgang und nicht um einen Verwaltungsakt. Teilt das Betriebsstätten-Finanzamt dem Stpfl. förmlich mit, dass kein Sanierungsgewinn i.S. des o.g. BMF-Schreiben vorliege, kann der Stpfl. mit einer Klage nur die Aufhebung dieser Mitteilung, nicht aber die positive Feststellung eines Sanierungsgewinns erstreiten.
Ich weise darauf hin, dass das genannte BMF-Schreiben vom 27.3.2003 = SIS 03 19 23 die Finanzverwaltung bindet. Es ist daher weiterhin nach den Grundsätzen dieses sowie des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 = SIS 10 00 07 zu verfahren.
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