BMF: Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)
Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2024
Bundesministerium der Finanzen 24. November 2023, IV C 3 - S 2221/20/10002 :005 (DOK 2023/1129116)
Bezug: Zuletzt BMF-Schreiben vom 22. November 2022 - IV C 3 - S 2221/20/10002 :004, DOK 2022/1097940 - (BStBl I Seite 1632 = SIS 22 19 95)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:1
Vorsorgeaufwen- dungen nach |
Belgien | Irland | Lettland | Malta |
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG |
51,96 % | 75,00 % | 76,86 % | 51,96 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran- kengeldanteil) |
39,11 % | 12,10 % | 2,93 % | 39,11 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) |
8,94 % (1,68 %) |
12,91 % (2,42 %) |
16,81 % (10,18 %) |
8,94 % (1,68 %) |
Gesamtaufwand | 100,00 %2 | 100,00 %2 | 96,60 % (3,40 % sonstige nicht Abziehbare) |
100,00 %2 |
Für Höchstbetrags- berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil |
99,07 % | 165,00 % | 172,68 % | 51,96 % |
Vorsorgeaufwen- dungen nach |
Norwegen | Portugal | Spanien | Zypern |
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG |
57,06 % | 85,32 % | 96,88 % | 85,32 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran- kengeldanteil) |
42,94 % | - | - | - |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) |
- | 14,68 % (2,75 %) |
3,12 % (3,12 %) |
14,68 % (2,75 %) |
Gesamtaufwand | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % |
Für Höchstbetrags- berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil |
101,84 % | 184,21 % | 486,42 % | 85,32 % |
Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2024 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 €.
Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
-
- Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 519,60 € (= 51,96 % von 1.000 €),
- Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 391,10 € (= 39,11 % von 1.000 €),
- Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 89,40 € (= 8,94 % von 1.000 €, darin enthalten 16,80 € = 1,68 % von 1.000 € für Krankengeld und 72,60 € = 7,26 % von 1.000 € für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 € (= 99,07 % von 1.000 €) anzusetzen.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9. September 2019 [BStBl I Seite 911] i. V. m. der Bekanntmachung vom 8. September 2023 [BStBl I Seite 1653]).
Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
1 Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.
2 Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.
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