Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

LfSt Rheinland-Pfalz: Kurzarbeitergeld und Steuern

Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung möglich

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 18.3.2021

Kurzarbeitergeld zählt zu den sog. Lohnersatzleistungen (wie u. a. auch das Arbeitslosen-, Kranken- Mutterschafts- und Elterngeld). Das bedeutet, es ist steuerfrei. Jedoch unterliegen diese Lohnersatzleistungen, so auch das Kurzarbeitergeld, dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich der individuelle Steuersatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird, erhöhen.

Beispiel:
Der ledige Michael Mustermann arbeitet in einem metallverarbeitenden Unternehmen. Während der Corona-Pandemie ist er im Jahr 2020 zeitweilig von seinem Arbeitgeber in Kurzarbeit geschickt worden. Sein Kurzarbeitergeld betrug 3.780 Euro. Dies hat er steuerfrei erhalten. Für den Rest des Jahres hat er Bruttoarbeitslohn von seinem Arbeitgeber erhalten. Weitere Einkünfte erzielte er nicht.
Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 € und der Sonderausgaben hat Herr Mustermann ein zu versteuerndes Einkommen von 31.500 €. Sein individueller Steuersatz für das Jahr 2020 für diese 31 500 beträgt 17,93 %. Das Kurzarbeitergeld in Höhe von 3.780 Euro ist zwar steuerfrei, wird aber von der Steuerverwaltung zum Einkommen hinzugerechnet, um auf dieser Basis den Steuersatz neu zu berechnen.
Das Kurzarbeitergeld erhöht somit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen (sog. Progressionsvorbehalt):

Zusammen mit seinem Kurzarbeitergeld und seinem übrigen Einkommen hatte Herr Mustermann insgesamt im Jahr 2020 ein „erhöhtes zu versteuerndes Einkommen“ von 35.280 Euro (31.500 € + 3.780 €). Der individuelle Steuersatz von Herrn Mustermann erhöht sich dadurch um 1,50 % auf 19,43 %. Das Finanzamt versteuert daher sein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 31.500 Euro mit 19,43 % statt 17,93 %.
Das Kurzarbeitergeld bleibt also weiterhin steuerfrei, unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt und erhöht somit den individuellen Steuersatz. Im Einzelfall können durch höhere Werbungskosten (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € übersteigen, oder durch andere Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt), die steuerlichen Auswirkungen abgemildert oder kompensiert werden.

410-Euro-Grenze
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers gesondert auszuweisen (§ 41b des Einkommensteuergesetzes). Der Arbeitnehmer ist aufgrund der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Beträge seinerseits verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz).
Für Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld muss aber erst ab 410 Euro eine Steuererklärung abgegeben werden.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR