BMF: Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
Anwendungsfragen zum BFH-Urteil vom 10.2.2015 - IX R 23/14 -
Bundesministerium der Finanzen 17. Juli 2025, IV D 1 - S 0550/00340/007/037 (DOK: COO.7005.100.3.12526833)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zu den Einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters vom 3.5.2017 - IV A 3 - S 0550/15/10028 - (BStBl I S. 718) an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die erfolgten AO-Änderungen angepasst und wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
- Stellung des Zwangsverwalters
- Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters
II.1 Allgemeines
II.1.1 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 2 AO
II.1.2 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 3 AO
II.1.3 Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO
II.1.4 Sonderfall Insolvenz
II.2 Für Zeiträume vor der Bestellung des Zwangsverwalters
II.3 Nach Beendigung der Zwangsverwaltung - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
III.1 Inhalt und Umfang der Entrichtungspflicht
III.2 Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer
III.3 Entrichtungspflicht nach Aufhebung der Zwangsverwaltung - Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters
IV.1 Steuerliche Mitwirkungspflichten
IV.2 Zivilrechtliche Mitteilungspflichten - Örtliche Zuständigkeit
- Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung
- Veranlagungswahlrecht
- Verteilung der Einkommensteuer
- Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids / Feststellungsbescheids
IX.1 Bekanntgabe während der Zwangsverwaltung
IX.1.1 Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden
IX.1.2 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte Feststellung der Einkünfte
IX.1.3 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
IX.2 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
IX.3 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren - Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
- Mehrere zwangsverwaltete Grundstücke
- Einspruchsbefugnis des Zwangsverwalters
- Verlustvor- und -rückträge
- Zuordnung von Erstattungen
- Haftung des Zwangsverwalters
- Veräußerung des Grundstücks
- Gerichtlich angeordnete Verwaltung nach § 94 ZVG
- Kalte Zwangsverwaltung
- Zeitlicher Anwendungsbereich
- Körperschaftsteuer
1 Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Das Recht, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er ist gem. § 152 ZVG verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück unberührt; ihm verbleibt auch die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht.
2 In dem Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, BStBl II 2017 S. 367 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters - insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht - im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert.
3 Die nachfolgenden Grundsätze sind daher anzuwenden, wenn das zwangsverwaltete Grundstück vermietet oder verpachtet wird und dem Schuldner aus dieser Tätigkeit Einkünfte zuzurechnen sind
4 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:
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