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BMF: Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

Anwendungsfragen zum BFH-Urteil vom 10.2.2015 - IX R 23/14 -

Bundesministerium der Finanzen 17. Juli 2025, IV D 1 - S 0550/00340/007/037 (DOK: COO.7005.100.3.12526833)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zu den Einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters vom 3.5.2017 - IV A 3 - S 0550/15/10028 - (BStBl I S. 718) an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die erfolgten AO-Änderungen angepasst und wie folgt neu gefasst:

Inhaltsübersicht

  1. Stellung des Zwangsverwalters
  2. Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters
    II.1 Allgemeines
    II.1.1 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 2 AO
    II.1.2 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 3 AO
    II.1.3 Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO
    II.1.4 Sonderfall Insolvenz
    II.2 Für Zeiträume vor der Bestellung des Zwangsverwalters
    II.3 Nach Beendigung der Zwangsverwaltung
  3. Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
    III.1 Inhalt und Umfang der Entrichtungspflicht
    III.2 Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer
    III.3 Entrichtungspflicht nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
  4. Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters
    IV.1 Steuerliche Mitwirkungspflichten
    IV.2 Zivilrechtliche Mitteilungspflichten
  5. Örtliche Zuständigkeit
  6. Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung
  7. Veranlagungswahlrecht
  8. Verteilung der Einkommensteuer
  9. Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids / Feststellungsbescheids
    IX.1 Bekanntgabe während der Zwangsverwaltung
    IX.1.1 Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden
    IX.1.2 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte Feststellung der Einkünfte
    IX.1.3 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
    IX.2 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
    IX.3 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren
  10. Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
  11. Mehrere zwangsverwaltete Grundstücke
  12. Einspruchsbefugnis des Zwangsverwalters
  13. Verlustvor- und -rückträge
  14. Zuordnung von Erstattungen
  15. Haftung des Zwangsverwalters
  16. Veräußerung des Grundstücks
  17. Gerichtlich angeordnete Verwaltung nach § 94 ZVG
  18. Kalte Zwangsverwaltung
  19. Zeitlicher Anwendungsbereich
  20. Körperschaftsteuer

1 Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Das Recht, das Grund­stück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er ist gem. § 152 ZVG verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück unberührt; ihm verbleibt auch die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht.

2 In dem Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, BStBl II 2017 S. 367 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters - insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht - im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert.

3 Die nachfolgenden Grundsätze sind daher anzuwenden, wenn das zwangsverwaltete Grundstück vermietet oder verpachtet wird und dem Schuldner aus dieser Tätigkeit Einkünfte zuzurechnen sind

4 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:

[...]

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [PDF, 242 kB]

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