BMF: Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBl I S. 1809); Änderung der Randziffern 113 - 115 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012 (BStBl I S. 953)
Bundesministerium der Finanzen 3. Januar 2014, IV C 1 - S 2252/09/10004 :005 (DOK 2013/1196368)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9.10.2012 (BStBl 2012 I S. 953 = SIS 12 30 48) wie folgt geändert:
"d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG)
Folgen einer Anteilsübertragung auf Anteilseigner (Sachausschüttung und Abspaltung) | |
113 | Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. |
114 | Ist die Ermittlung des Kapitalertrags nicht möglich, findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Depoteinbuchung über die Übertragung zum gemeinen Wert gemäß § 43a Absatz 2 Satz 9 EStG als angeschafft. |
115 | Erhält ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung i. S. des § 123 Absatz 2 UmwG oder aufgrund eines vergleichbaren ausländischen Vorgangs, findet § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG Anwendung. Die Rzn. 100 ff. gelten entsprechend. Abgesehen von den Fällen einer Abspaltung zur Aufnahme ist bei ausländischen Vorgängen für die Anwendung des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bereits dann von einer Abspaltung auszugehen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
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115a | Für die Klassifikation als Abspaltung gemäß § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG kommt es auf das Kriterium des Teilbetriebserfordernisses oder des Vorliegens einer Kapitalherabsetzung nicht an." |
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die vorgenannten Änderungen im Steuerabzugsverfahren erst zum 1. Januar 2014 angewendet werden.
Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
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