BFH zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b EStG (§ 20 Abs. 7 EStG n.F.) bei hohen negativen Zwischengewinnen
- Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG.
- Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus den Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG unterliegen.
BFH-Urteil vom 28.6.2017, VIII R 57/14 (veröffentlicht am 20.9.2017)
EStG § 20 Abs. 2b, § 15b, § 32d Abs. 1, § 32a Abs. 1
InvStG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 22.9.2014, 10 K 1693/12 (EFG 2015 S. 384 = SIS 15 02 26)
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2008) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erwarben in den Jahren 2007 und 2008 Anteile an dem X-Fonds zum Kaufpreis von 2.102.529 € (2007) und 47.107 € (2008). Bei dem im November 2007 aufgelegten X-Fonds handelte es sich um den Teilfonds eines Investmentfonds nach Luxemburger Recht. Die Erträge wurden thesauriert. Laut der Abrechnung über den Kauf von Wertpapieren wurden den Klägern im Jahr 2007 Zwischengewinne in Höhe von 781.677,60 € und im Streitjahr Zwischengewinne in Höhe von 178.106 € berechnet. Nach der ersten Abrechnungsperiode des X-Fonds zum 31.10.2008 wurden den Klägern Zinserträge in Höhe von 113.114,26 € und Dividenden in Höhe von 16.370,47 € gutgeschrieben.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 saldierten die Kläger den im Streitjahr gezahlten (negativen) Zwischengewinn in Höhe von 178.106 € mit ihren positiven Kapitalerträgen aus dem X-Fonds und weiteren Kapitalerträgen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung an dem X-Fonds um ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) handele. Es ließ zwar die Verrechnung der negativen Einkünfte aus dem Zwischengewinn in Höhe von 178.106 € mit den Fondserträgen in Höhe von 113.114,26 € und 16.370,47 € zu, stellte jedoch den verbleibenden Verlustvortrag zum Schluss des Veranlagungszeitraumes 2008 gemäß § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15b Abs. 4 EStG gesondert fest. Die von den Klägern gegen die Einkommensteuerfestsetzung und den Bescheid über die Verlustfeststellung nach § 15b EStG erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 384 veröffentlichten Urteil vom 22.9.2014, 10 K 1693/12 stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die Revision des FA. Zur Begründung führt es aus, das Urteil des FG verletze § 20 Abs. 2b EStG. Bei der Beteiligung an dem X-Fonds handele es sich um ein Steuerstundungsmodell. Der X-Fonds sei gezielt aufgelegt worden, um die Steuersatzspreizung nach Einführung der Abgeltungsteuer auszunutzen. Die Kläger hätten durch den Erwerb der Fondsanteile vor Einführung der Abgeltungsteuer negative Zwischengewinne erzielt, die zu einer Entlastung bei den tariflich zu besteuernden Einkünften führten, während die positiven Erträge aus den Fondsanteilen nach dem 31.12.2008 nur mit dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) in Höhe von 25 % besteuert würden. Sofern die gezahlten Zwischengewinne 10 % des Kaufpreises übersteigen würden, sei die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG anwendbar.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision des FA ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15b EStG vorliegt.
1. Die Revision des FA ist zulässig. Sie genügt den Begründungsanforderungen des § 120 Abs. 3 FGO.
a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.4.2016 VI R 13/14, BFHE 253, 384, BStBl II 2016, 778; BFH-Beschluss vom 29.3.2017 VI R 83/14, BFH/NV 2017, 917, jeweils m.w.N.).
b) Entgegen der Ansicht der Kläger genügt die Revisionsschrift des FA diesen Anforderungen. Hierbei ist es unschädlich, dass das FA mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das FG-Urteil seine Ausführungen im Einspruchs- und Klageverfahren wiederholt hat. Es genügt, wenn aus der Revisionsbegründung erkennbar ist, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält. Dies ist hier der Fall. Aus den Ausführungen des FA geht hervor, dass das Urteil des FG § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15b EStG verletzt haben soll, weil es das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells zu Unrecht verneint habe. Darüber hinaus hat sich das FA auch in ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt und dargetan, weshalb es diese für rechtsfehlerhaft hält.
2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b Abs. 2 EStG vorlag.
a) Gemäß § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG (jetzt: § 20 Abs. 7 EStG n.F.) gilt die in § 15b EStG vorgesehene eingeschränkte Verlustverrechnung sinngemäß auch für Kapitaleinkünfte. Gemäß § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur mit Einkünften, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt, verrechnet werden.
b) Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei dem von den Klägern gezahlten Zwischengewinn überhaupt um einen Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 EStG handelt, da das FG das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells zu Recht verneint hat.
aa) Der Zwischengewinn ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (InvStG) das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Zinserträge, zinsähnlichen Erträge und Ansprüche des Investmentvermögens. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz InvStG gehört der Zwischengewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich nicht um Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder Leistungen i.S. des § 22 Nr. 5 EStG handelt. Diese Regelung gilt für sämtliche Anleger von Investmentfonds und damit auch für Privatanleger (Senatsurteil vom 17.11.2015 VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539).
bb) Es ist umstritten, ob die Zahlung von Zwischengewinnen überhaupt zu einem wirtschaftlich unangemessenen Steuervorteil i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG führen kann (verneinend Brandtner/Geiser, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2009, 1732, 1733 ff.; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz I 14, I 73; a.A. Verfügungen der Oberfinanzdirektion - OFD - Rheinland und OFD Münster vom 13.7.2010 S 2252 - 1045 - St 222, S 2210 - 45 - St 22 - 31, DStR 2010, 1625). Mit dem Zwischengewinn werden die Zinserträge und Zinssurrogate, die bereits während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens "erzielt" werden, im Falle von unterjähriger Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils der Besteuerung unterworfen. Durch die Berücksichtigung des Zwischengewinns als negative Einnahme aus Kapitalvermögen beim Käufer der Investmentanteile soll eine Überbesteuerung beim späteren Ertragszufluss (Ausschüttung, Ertragsthesaurierung bzw. vereinnahmter Zwischengewinn) vermieden werden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.8.2009 IV C 1-S 1980-1/08/10019, 2009/0539738, BStBl I 2009, 931, Rz 21a). Der Senat sieht es deshalb als zweifelhaft an, ob es sich bei dem Zwischengewinn um (unangemessene) Aufwendungen zur Erzielung von Kapitaleinkünften i.S. des § 15b EStG handelt. Dies gilt entgegen der Verwaltungsauffassung (Verfügungen der OFD Rheinland und OFD Münster in DStR 2010, 1625) auch dann, wenn der Zwischengewinn 10 % des Kaufpreises übersteigt. Denn auch in diesem Fall soll durch die steuerliche Berücksichtigung des Zwischengewinns eine Überbesteuerung des Anlegers vermieden werden.
c) Selbst wenn negative Zwischengewinne beim Erwerb eines Investmentanteils zu einem Verlust i.S. des § 15b EStG führen könnten, findet das Verlustverrechnungsverbot im vorliegenden Fall keine Anwendung. Das FG hat das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG zu Recht verneint.
aa) Ein Steuerstundungsmodell setzt voraus, dass auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach der Senatsentscheidung vom 17.1.2017 VIII R 7/13 (BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700) reicht hierfür nicht aus, dass eine (in Fachkreisen) bekannte Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung aufgegriffen wird. Als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG kann nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden (BFH-Urteil vom 6.2.2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).
bb) Das Urteil des FG stimmt mit diesen Rechtsgrundsätzen überein. Das FG hat im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung, die weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt, für den BFH als Revisionsgericht bindend festgestellt, dass kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465).
aaa) Das FG konnte nicht feststellen, dass der X-Fonds gezielt deshalb aufgelegt worden war, um einen Steuerspareffekt zu erzielen. So war der Vertrieb des X-Fonds nicht auf das Inland beschränkt, obgleich der Steuervorteil in Form der Ausnutzung des durch Einführung der Abgeltungsteuer entstandenen Steuersatzgefälles nur von im Inland steuerpflichtigen Anlegern erzielt werden konnte. Das Aktienportfolio des X-Fonds wies überwiegend namhafte börsennotierte Unternehmen auf, was eine dauerhafte Auszahlung von Dividenden gewährleistete. Die Kläger erzielten in der ersten Abrechnungsperiode des X-Fonds auch positive Kapitaleinkünfte in Höhe von insgesamt 129.484 €, die dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG unterlagen. Das FG hat darauf hingewiesen, dass die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG schon deshalb nicht schlüssig sei, weil systembedingt dem negativen Zwischengewinn ein ebenso hoher positiver Zwischengewinn gegenübergestanden habe. Auf die Anlegerschaft des X-Fonds im Ganzen bezogen hätten sich infolgedessen positive und negative Zwischengewinne ausgeglichen, so dass durch den X-Fonds nicht in einer modellhaften Art und Weise nur Steuervorteile vermittelt worden seien.
bbb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen konnte das FG davon ausgehen, dass kein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 EStG vorlag und dass über die Gesamtlaufzeit der Investition mit einem positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu rechnen war. Da der Erwerb der Investmentanteile nicht fremdfinanziert wurde, fehlt es im vorliegenden Fall auch an einer Bündelung von Haupt- und Nebenleistungen durch den Anbieter, die für die Modellhaftigkeit einer Gestaltung ein Indiz sein kann (BFH-Urteil in BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 22).
3. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG. Nach Auffassung des Senats genügt die Vorschrift den Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.2010 2 BvL 59/06, BVerfGE 127, 335). Sie führt nach ihrem Wortlaut jedoch nicht zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Ausnutzung der Steuersatzspreizung bei der Einführung der Schedule als Missbrauch zu qualifizieren und zu verhindern.
a) Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG Modelle erfassen, die das Steuersatzgefälle zwischen tariflicher Einkommensteuer gemäß § 32a EStG und dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 dadurch ausnutzen, dass die negativen Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer und die positiven Einkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen (Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 vom 10.7.2006, S. 65; Korn/Strahl, Kölner Steuerdialog 2006, 15312, 15327; im Regierungsentwurf BTDrucks 16/2712, 50 ist keine Begründung mehr enthalten).
b) Diese Zielsetzung kommt in dem Wortlaut des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG jedoch nicht zum Ausdruck (Jochum, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz I 29 f.; Moritz/Strohm in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 20 Rz 381; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 434).
aa) So lässt die Regelung des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG bereits offen, in welchem Veranlagungszeitraum "die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen" müssen, damit ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegt. Bei der Einkommensteuer handelt es sich gemäß § 36 Abs. 1 EStG um eine Jahressteuer. Sie entsteht, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Danach liegt ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG nicht vor, wenn die im Veranlagungszeitraum erzielten positiven Einkünfte dem progressiven Einkommensteuertarif des § 32a EStG unterliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger haben im Streitjahr aus den Fondsanteilen positive Einkünfte in Höhe von 113.114,26 € (Zinsen) und in Höhe von 16.370,47 € (Dividenden) erzielt, die nach dem Einkommensteuertarif des § 32a EStG zu besteuern waren, so dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG nicht erfüllt sind.
bb) Zudem handelt es sich auch bei dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 um eine "tarifliche Einkommensteuer", da dieser, wie der progressive Steuersatz des § 32a EStG, im Abschnitt "IV. Tarif" des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "tariflichen Einkommensteuer" lediglich den progressiven Steuersatz nach § 32a EStG bezeichnen wollte, kommt in der gesetzlichen Regelung schon deshalb nicht zum Ausdruck, weil "positive Einkünfte" nie der tariflichen Einkommensteuer des § 32a EStG unterliegen, sondern nur das zu versteuernde Einkommen i.S. des § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG (Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz I 29; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 434).
c) Da im vorliegenden Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Regelung ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG gesetzlich fingiert (so Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz I 28; Moritz/Strohm in Frotscher, a.a.O., § 20 Rz 382; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 20 Rz 179; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 473; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 20 Rz 193; a.A. Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 645).
d) Schließlich kann allein aus der Ausnutzung des Steuersatzgefälles nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 der Abgabenordnung geschlossen werden, da Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuersätze der Schedulenbesteuerung immanent sind. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 24.2.2015 VIII R 44/12 (BFHE 249, 224, BStBl II 2015, 649) verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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