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FG Düsseldorf zur Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung

Finanzgericht Düsseldorf, Auszug aus dem Newsletter Mai 2025

Der 10. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klägerin Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielte – in Abgrenzung zu einem nichtsteuerbaren erbrechtlichen Vorgang sowie einer gemischten Schenkung.

Die Klägerin und ihre Mutter sind Erben des verstorbenen Vaters der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der Mutter wurden Vereinbarungen getroffen, wonach der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch in bestimmter Höhe zustand. Zwischenzeitlich wurde die Mutter aufgrund einer Demenzerkrankung in einem Heim untergebracht. Die Kosten dafür übernahm letztlich die Klägerin.

Die Klägerin erwarb von der Mutter ein bebautes Grundstück, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (lediglich) einen Verkehrswert von EUR 52.000 gehabt habe. Zwei Jahre später veräußerte sie es für EUR 160.000 weiter.

Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass ein Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 108.000 als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sei.

Die Klägerin meinte dagegen, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele. Denn im Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung sei nicht absehbar gewesen, für welchen Zeitraum die Kostenübernahme für die Mutter der Klägerin noch andauern werde. Deshalb habe die Klägerin durch den Grundstückserwerb die rechtliche Stellung des früheren Anschaffungsvorgangs der Mutter der Klägerin fortgesetzt. Hilfsweise handele es sich um eine gemischte Schenkung, insbesondere da die damalige Bewertung offensichtlich grob fehlerhaft zu niedrig erfolgt sei. Bei Aufteilung des Anschaffungsvorgangs in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil sei der unentgeltlich erworbene Anteil nicht steuerbar und der entgeltliche Teil im konkreten Fall mit einem Gewinn von EUR 0 zu bemessen.

Der 10. Senat wies die Klage mit Urteil vom 8. April 2025 (10 K 245/22 E) ab. Bei Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere des Übertragungsvertrags, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihrer Mutter eine auf ihre Versorgung gerichtete Zusage für die Übertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes gemacht haben könnte. Vielmehr liege eine (teilweise) Erfüllung der erbrechtlichen Forderung der Klägerin gegenüber ihrer Mutter vor. Auch eine gemischte Schenkung sei zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine (teilweise) unentgeltliche Übertragung subjektiv gewollt gewesen sei.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

Quelle: fg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/newsletter/Newsletter-Mai-2025_barrierefrei.pdf

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