BFH bejaht Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen, von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005
Bundesfinanzhof 13.1.2010, Pressemitteilung Nr. 3/10
Urteil vom 18.11.2009, X R 34/07 = SIS 10 00 39
Urteil vom 18.11.2009, X R 6/08 = SIS 10 00 40
Urteil vom 09.12.2009, X R 28/07 = SIS 10 00 38
1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
In den vorstehend genannten Urteilen sowie zwei weiteren, nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten, Entscheidungen hält der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner bereits im Beschluss vom 1. Februar 2006 X R 166/05 vertretenen Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) ab dem 1. Januar 2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Im AltEinkG beurteilt der Gesetzgeber auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind nach Auffassung des BFH begrifflich daher im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen; der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen aber durch eine gesetzliche Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugeordnet („Doppelnatur“ der Altersvorsorgeaufwendungen).
Der BFH hält dies für verfassungsgemäß. Ab dem Jahr 2025 seien solche Aufwendungen von Sonderfällen abgesehen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden. Nach dieser seien zwar im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzusetzen, wobei dieser Prozentsatz jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteige. Diese gesetzliche Neuregelung sei hinnehmbar, weil in jedem Einzelfall gewährleistet werden müsse, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, werde aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zuflössen.
2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen
In dem Urteil vom 18. November 2009 X R 6/08 hat der BFH auch über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen entschieden.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können (vorbehaltlich der so genannten Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 €, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 € abgezogen werden.
Nach Auffassung des BFH hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise danach differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch Beihilfen im Krankheitsfall beteiligt.
Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebiete auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) sei die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2009 hinzunehmen. Die Aufwendungen für die übrigen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte nach Auffassung des BFH auch für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; sie dienten nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung.
3. Grundfreibetrag
In dem Urteil vom 18. November 2008 X R 34/07 hatte der BFH zusätzlich über die Verfassungsmäßigkeit des im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu berücksichtigenden Grundfreibetrags zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das Existenzminimum vor. Das sächliche Existenzminimum beträgt danach bei Ehegatten im Jahr 2005 12.240 €.
Nach Auffassung des BFH ist diese Berechnung nicht zu beanstanden. Dass der Grundfreibetrag für zusammen zu veranlagende Ehegatten im Jahr 2005 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, ergebe sich auch daraus, dass der für Ehegatten im Jahr 2005 geltende Grundfreibetrag von 15.329 € erheblich höher sei als das von der Bundesregierung ermittelte sächliche Existenzminimum.
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