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BFH: Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  1. Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsände­rungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirt­schaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
  2. Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zu­sammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermiete­ten Immobilie (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2015 ‑ IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827 = SIS 15 08 81).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 20 Abs. 8 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5, § 21 Abs. 3

BFH-Urteil vom 19.11.2024, VIII R 26/21 (veröffentlicht am 16.1.2025)

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 8.9.2021, 5 K 881/20 F = SIS 22 00 12

I. Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung, die die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrund­lagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Ka­pitalvermögen zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende und nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fas­sung (EStG) gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Für die Finanzierung eines von ihr vermieteten Grundstücks hatte sie ursprünglich einen Darlehensver­trag abgeschlossen. Im Jahr 2010 vereinbarte die Klägerin mit der Darlehens­geberin ein Umschuldungsdarlehen. Vertraglicher Auszahlungstermin war der 30.11.2014. Der variable Zinssatz richtete sich nach dem 1‑Monats‑Euribor. Es war eine Tilgung in gleichen Monatsraten bis zum Ende der Darlehenslaufzeit am 30.11.2024 vereinbart.

Zudem schlossen die Klägerin und die Darlehensgeberin am 28.01.2010 eine Zinsswap-Vereinbarung mit einer Laufzeit vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps entsprach der Höhe der Darle­henssumme des Umschuldungsdarlehens und verringerte sich ab dem 31.12.2014 monatlich um die Tilgungsrate des Darlehens. Die Klägerin hatte einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 4,7 % des jeweiligen Bezugsbetrags an die Darlehensgeberin zu zahlen. Die Darlehensgeberin hatte im Rahmen des Zinsswaps einen variablen Betrag auf Basis des 1‑Monats‑Euribor auf den Bezugsbetrag an die Klägerin zu zahlen. Hierdurch wurde nach den Feststel­lungen des Finanzgerichts (FG) für die Klägerin ein "synthetischer Festzins" in Höhe des von ihr unter dem Swap monatlich zu zahlenden Festbetrags er­zeugt.

Mit Vereinbarung vom 10.01.2017 wurde der Zinsswap zum 12.01.2017 auf­gelöst. Die Klägerin hatte deswegen eine Ausgleichszahlung an die Darlehens­geberin in Höhe von 699.500 € zu leisten. Diese wurde stichtagsbezogen er­mittelt. Sie entsprach nach den Feststellungen des FG der Summe der laufen­den Zahlungen, die von der Klägerin bis zum Laufzeitende des Zinsswaps zu bezahlen gewesen wären. Die Klägerin beendete den Zinsswap nach den Fest­stellungen des FG aufgrund gesunkener Marktzinsen, da der "synthetische Festzins" unter dem Zinsswap zu einer Zusatzbelastung führte.

Das Umschuldungsdarlehen wurde von der Klägerin bis zum 31.07.2018 voll­ständig zurückgezahlt.

Für das Streitjahr begehrte die Klägerin, neben den laufenden Ausgleichszah­lungen aus dem Zinsswap auch die Aufwendungen in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlung als Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich fest­zustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) stellte im Feststellungs­bescheid für das Streitjahr vom 10.04.2019 hingegen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 699.500 € gesondert und einheitlich fest.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Das FG gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2048 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision macht das FA die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG und des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG geltend. Die Ausgleichszahlung sei als Verlust aus einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gesondert und einheitlich festzustellen.

Das FA beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 08.09.2021 ‑ 5 K 881/20 F aufzuhe­ben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

Zwar hat das FG die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen im Streitjahr und die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps zu Recht den Werbungs­kosten aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet (s. II.1. und II.2.). Das FG hat aber rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Ausgleichszahlung für die Auflösung des Zinsswaps im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist (s. II.3.). Die Sa­che ist spruchreif und die Klage abzuweisen (s. II.4.).

1. Die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Er­werbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Ein­kunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundes­finanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 20.06.2023 ‑ IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 14). Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzuse­hen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Über­lassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Auf­wendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (BFH-Urteil vom 20.06.2023 ‑ IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 15).

Hat ein "Altdarlehen" der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten eines Wirtschaftsguts gedient, dient ‑‑wirtschaftlich gesehen‑‑ auch ein umgeschuldetes "neues Darlehen" (noch immer) der Finanzierung dieser An­schaffungs- oder Herstellungskosten, soweit die Valuta des Umschuldungsdar­lehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt (BFH-Urteil vom 08.04.2014 ‑ IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 25).

b) Das Umschuldungsdarlehen der Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Es wurde im Jahr 2010 abgeschlossen und ab dem Jahr 2014 vollzogen. Die da­rauf entrichteten Schuldzinsen gehören zu den Werbungskosten bei den Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung. Dies ist vorliegend auch nicht strei­tig.

2. Die laufenden Zahlungen der Klägerin im Rahmen des Zinsswaps sind ge­mäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.

a) Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergeben­den Risiken zu optimieren und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungs­verpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, dann werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug ge­nommenen Darlehens das Risiko der Zinsänderung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 ‑ III R 27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 28).

b) Auch wenn die Zinsswap-Vereinbarung grundsätzlich eigenständig neben ei­nem Finanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen steht, erstreckt sich der an den Darlehenszinsen haftende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zins­swaps, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zins­sätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2023 ‑ IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16). Unter diesen Voraussetzungen sind die laufenden Swapzahlungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, denn unter den Begriff der Schuldzinsen nach dieser Regelung fallen auch sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2021 ‑ IX R 8/21, BFH/NV 2022, 713, Rz 19).

In dem dem BFH-Urteil vom 20.06.2023 ‑ IX R 15/21 (BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103) zugrunde liegenden Sachverhalt entsprach ‑‑ähnlich dem Streitfall‑‑ der Habenzinssatz des Swap-Geschäfts dem Sollzinssatz des Darle­hens, stimmte die Höhe der Darlehensverpflichtung mit der Höhe der Bezugs­größe für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Swap-Geschäfts überein und korrespondierte die Zinsbindungsfrist des Darlehens mit der Lauf­zeit des Swap-Geschäfts. Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen hat der IX. Senat des BFH einen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwi­schen den Darlehenszinsen und den laufenden Swapzahlungen (stillschwei­gend) angenommen. Dem stimmt der erkennende Senat zu (ebenso BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21, Rz 1356 "Zinsswap-Geschäft" und Rz 1311 "Verlust"). Soweit das BFH-Urteil vom 16.11.2023 ‑ III R 27/21 (BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 34) zusätzliche Kriterien zur Zusam­menfassung von Darlehen und Swap zu einer wirtschaftlichen Einheit für Zwe­cke des § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes aufstellt, betrifft dies die Auslegung des Entgeltbegriffs jener Vorschrift und ist für die hier zu beur­teilende Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht maßgeblich.

Auf dieser Grundlage besteht nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall zwischen den laufenden Ausgleichszahlungen im Rahmen des Zinsswaps, den Schuldzinsen aus dem Umschuldungsdarlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein hinreichender wirt­schaftlicher Zusammenhang. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht strei­tig.

c) Zwar sind die im Streitjahr erbrachten laufenden Swapzahlungen der Kläge­rin auch gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG als ne­gative Kapitalerträge steuerbar (zutreffend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47 sowie unten II.4., m.w.N.). Die laufenden Swapzahlungen sind jedoch gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zuzuordnen.

Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG sind positive oder negative Einkünfte der in § 20 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG bezeichneten Art, soweit sie zu den Ein­künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, diesen Einkünften zu­zurechnen. Gemäß § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Ver­pachtung den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die Regelung des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG enthält die spe­ziellere Subsidiaritätsregelung (zustimmend Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz 165; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 256; Eggers in Korn, § 21 EStG Rz 16, 136; Drüen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz D 11; Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32, 581; BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21 Rz 1493). Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der Einkunftsart Kapitalver­mögen bewirkt, dass Einnahmen und Werbungskosten statt den Einkünften aus Kapitalvermögen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzu­ordnen sind. Die Verdrängung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch die Ein­kunftsart Vermietung und Verpachtung tritt ein, wenn ein Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht; sie tritt auch ein, wenn im Einzelfall Einnahmen oder Werbungs­kosten mit einer Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteile vom 08.04.1986 ‑ VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557, unter 1.c [Rz 16]; vom 21.06.1994 ‑ IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106, unter I.1.b [Rz 14], jeweils zu § 20 Abs. 3 EStG a.F.). Soweit ein unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallender laufender Verlust aus einem Swapgeschäft wie hier zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Ver­mietung und Verpachtung gehört, ist diese Zuordnung vorrangig (zustimmend Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz 165; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 20 Rz 252; BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21 Rz 865.5, 1356; a.A. Dornheim in Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).

3. Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass auch die auf der Auflösung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung zu den als Werbungskosten ab­ziehbaren Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Entgegen der Auf­fassung des FG besteht zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.

a) Wie der IX. Senat des BFH für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps bereits entschieden hat, fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang ei­ner vom Steuerpflichtigen hierfür erhaltenen Ausgleichszahlung mit den Ein­künften aus Vermietung und Verpachtung. Es genüge nicht, dass der Zinsswap ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammen­hang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten der vermieteten Immobili­enobjekte gedient habe. Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruhe auf einem veräußerungsähnlichen Ge­schäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.) und falle ausschließlich unter die­sen Tatbestand (BFH-Urteil vom 13.01.2015 ‑ IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Leitsatz und Rz 18 bis 22).

b) Der IX. Senat des BFH hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung aus dem BFH-Urteil vom 13.01.2015 ‑ IX R 13/14 (BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827) auch für zu erbringende Aus­gleichszahlungen aus der Auflösung eines Zinsswaps festhält. Die Ausgleichs­zahlung sei maßgeblich durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Be­endigung des Zinsswaps veranlasst. Die ursprüngliche Einbindung des Zins­swaps in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobili­enobjekte genüge für einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünf­ten aus Vermietung und Verpachtung nicht.

Dem schließt sich der erkennende Senat an. Unter der Rechtslage des Streit­jahrs enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Veräußerungstatbestand, nach dem die zu erbringen­de Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag (Verlust) ist (s. unten II.4.). Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Fi­nanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar. Für diese einheitliche Beurteilung spricht aus Sicht des erkennenden Senats, dass sich positive wie negative Ausgleichszahlungen aus einer vorzeitigen Beendi­gung einer Zinsswapvereinbarung bei den Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung gleichermaßen nicht auswirken (s.a. Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32; Dornheim in Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).

Zwar entspricht die Ausgleichszahlung nach den Feststellungen des FG im Streitfall der abdiskontierten Summe der bei einer Fortführung bis zum Ende der Laufzeit des Zinsswaps zu zahlenden laufenden Swapzahlungen. Die Klä­gerin beendete den Zinsswap auch, weil der hierdurch erzeugte "synthetische Festzins" angesichts des gesunkenen Marktzinsniveaus zu einer höheren Zinsbelastung als im Rahmen des variabel verzinslichen Umschuldungsdarle­hens führte. Hierdurch wollte die Klägerin die Höhe der Vermietungseinkünfte steigern. Die Beendigung des Zinsswapgeschäfts löst jedoch ungeachtet dieser Absicht den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammen­hang zwischen den Einnahmen und Ausgaben aus dem Swapgeschäft und der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung endgültig auf.

c) Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuhe­ben.

4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat weist die Klage ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteue­rungsgrundlagen für das Streitjahr vom 10.04.2019 ist rechtmäßig und ver­letzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die erbrachte Ausgleichszahlung ist nicht bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Ver­mietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie ist bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen als Verlust in Höhe von 699.500 € gesondert und einheitlich festzustellen. Dies ist im angefochtenen Feststellungsbescheid geschehen.

Die von der Klägerin erbrachte Ausgleichszahlung erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist der Gewinn steuerbar bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer ver­änderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Zins­swaps sind Termingeschäfte in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2023 ‑ IV R 34/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742, Rz 24; vom 20.08.2014 ‑ X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 21 und vom 13.01.2015 ‑ IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 17; BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47). Hierunter fallen unter anderem die erhaltenen und erbrachten laufenden Swapzahlungen (s. II.2.c) sowie erhaltene oder erbrachte Ausgleichszahlungen zur Beendigung des Zins­swaps. Der Begriff des Gewinns umfasst gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG auch den Verlust in der hier unstreitigen Höhe von 699.500 € (vgl. BFH-Urteile vom 16.06.2020 ‑ VIII R 1/17, BFHE 269, 279, BStBl II 2021, 144, Rz 21; vom 20.11.2018 ‑ VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 11, 16, 19).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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