Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F.)
Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 –
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018
Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 – (BStBl 2018 II S. XXXX = SIS 17 25 97) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F. gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten.
Seine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof maßgeblich damit begründet, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen nicht aus. Auch auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht an.
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 ist weiterhin festzuhalten.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S381.2b/14
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
34 – S 3812b – 3/5
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 3851-1/2017-7
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
36-S 3812 b - 2018#007
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 3851-1/2014-10/2017-13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 3812b 2017/002 -53 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen
Az. S3812b A-008-II6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV- S 3812b-00000-2010/001-003
Niedersächsisches Finanzministerium
S 3812b 2-351
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 3812b –1 – V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 3812b A – 18 – 023 – 448
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
B/5 – S 3812-b-1#015 -
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
35-S 3812b/7/32-2018/19015
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt
42 – S 3812b – 16
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 35 – S 3812b – 007
Thüringer Finanzministerium
S 3812b B – 02
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