Grunderwerbsteuer, Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. November 2018
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Gesamthand
- Anteil am Vermögen
- Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen der § 1 Absatz 2a, Absatz 3 und Absatz 3a GrEStG
4.1 Anwendung in den Fällen des § 1 Absatz 2a GrEStG
4.2 Anwendung in den Fällen des § 1 Absatz 3 GrEStG
4.3 Anwendung in den Fällen des § 1 Absatz 3a GrEStG - Verhältnis zu den übrigen Steuervergünstigungen
- Fünfjährige Behaltensfrist
- Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Absatz 3 bzw. nach § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG
7.1 Allgemeines
7.2 Veräußerung des Grundstücks
7.3 Formwechselnde Umwandlung
7.3.1 Formwechselnde Umwandlung der grundstückserwerbenden Gesamthand
7.3.1.1 Homogene formwechselnde Umwandlung
7.3.1.2 Heterogene formwechselnde Umwandlung
7.3.2 Formwechselnde Umwandlung des grundstücksübertragenden Gesamthänders
7.3.2.1 Homogene formwechselnde Umwandlung
7.3.2.2 Heterogene formwechselnde Umwandlung
7.4 Verhältnis zu den personenbezogenen Befreiungsvorschriften
7.4.1 Anwendung des § 3 Nummer 2 GrEStG
7.4.2 Anwendung des § 3 Nummer 4 bis 6 GrEStG
7.5 Anteilsverminderung nach vorheriger Grundstücksveräußerung
7.6 Anwachsung
7.7 Umwandlung einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung bzw. einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligung
7.8 Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Absatz 2a, Absatz 3 oder Absatz 3a GrEStG
7.8.1 Verhältnis zu § 1 Absatz 2a GrEStG
7.8.1.1 Gesellschafterwechsel in einem Rechtsakt
7.8.1.2 Gesellschafterwechsel in mehreren Rechtsakten
7.8.2 Verhältnis zu § 1 Absatz 3 GrEStG
7.8.3 Verhältnis zu § 1 Absatz 3a GrEStG - Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 GrEStG
- Verfahrensrechtliche Folgen
- Zeitlicher Anwendungsbereich
1 Allgemeines
Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerrechtlich selbständige Rechtsträger. Daher unterliegen auch Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten bzw. zwischen Gesamthandsgemeinschaften der Steuer. Anders als bei Kapitalgesellschaften tritt bei Gesamthandsgemeinschaften keine Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens in der Hand der Personengesellschaft ein. Jeder Gesellschafter ist allein kraft seines Mitgliedschaftsrechts sachenrechtlich am Gesamthandsvermögen beteiligt (gesamthänderische Mitberechtigung).
Die Steuer für den Grundstücksübergang wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 GrEStG nicht erhoben, soweit der übertragende oder erwerbende Gesamthänder am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Dies gilt entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, soweit deren Gesamthänder identisch sind und ihre Beteiligungshöhe übereinstimmt.
Ist für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart, ist diese grundsätzlich maßgebend (§ 6 Absatz 1 Satz 2 GrEStG).
Die Begünstigungsvorschriften erstrecken sich auf folgende Vorgänge:
- Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern (§ 5 Absatz 1 GrEStG) oder von einem Alleineigentümer (§ 5 Absatz 2 GrEStG) auf eine Gesamthand.
Dem Rechtsgedanken des § 5 Absatz 2 und des § 7 Absatz 1 GrEStG folgend, bei ähnlichen Konstellationen nur echte Wertverschiebungen zwischen Rechtsträgern grunderwerbsteuerlich zu erfassen, ist Grunderwerbsteuer ebenso nicht zu erheben, wenn mit der Aufhebung von Sondereigentum an Wohnungen und anschließender Realteilung jeder Beteiligte Eigentum entsprechend der bisherigen Aufteilung in Wohnungseigentum erwirbt; - Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer Gesamthänder (§ 6 Absatz 1 GrEStG) oder in das Alleineigentum eines Gesamthänders (§ 6 Absatz 2 GrEStG) und
- Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (§ 6 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 GrEStG); dies gilt auch für Fälle, in denen die eine Gesamthand an der anderen Gesamthand beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985, II R 65/83, BStBl II S. 714).
Die Steuervergünstigung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 GrEStG bleibt nur erhalten, wenn bzw. soweit der grundstücksübertragende Gesamthänder seine – auf der Gesellschafterstellung beruhende – (Mit-)Berechtigung an dem auf die Gesamthand übergegangenen Grundstück und die Höhe seines Anteils am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang uneingeschränkt aufrechterhält (§ 5 Absatz 3 bzw. § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG). Andernfalls ist die Vergünstigung rückwirkend ganz oder teilweise zu versagen. Zur verfahrensrechtlichen Behandlung wird auf Tz. 9 dieses Erlasses verwiesen.
Die Steuervergünstigung nach § 6 Absatz 1 bis 3 GrEStG gilt nicht, soweit
- ein Gesamthänder bzw. dessen Rechtsvorgänger seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren vor dem Grundstücksübergang durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat (§ 6 Absatz 4 Satz 1 GrEStG);
- eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist (§ 6 Absatz 4 Satz 2 GrEStG).
[...]
Auf den Internetseiten des BMF:
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
3-S451.4/31
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
36 – S 4514-1/1
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 4514 - 1/2014-4
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
31-S 4514/15#01#01
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 4514-1/2015-1/2018-13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 4514 – 2018/001 – 53
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 4514 A-019-II63/4
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 4514-00000-2015/002
Niedersächsisches Finanzministerium
S 4514-41-351
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 4514 – 12 – V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 4514#2018/1-0401 444
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
B/5 – S 4514-2#004
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
35-S 4514/30/3-2018/24344
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42 – S 4514 – 25
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 4514 – 026
Thüringer Finanzministerium
S 4514 A – 15
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