Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, stellen Anlagen zur Erzeugung von Strom i. S. d. § 29 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 1. Halbsatz GewStG dar, da Stromspeicheranlagen eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen. Batteriegroßspeicheranlagen verfügen zudem über eine installierte Leistung.
Vor diesem Hintergrund kann der Betrieb von Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Wind- und Solarenergie speichern, grundsätzlich den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG eröffnen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der die Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG in Anspruch nehmende Betrieb ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreibt.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-G 1450-4/1
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
33-G 1450-1/12
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III A - G 1450-1/2020-3
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
35 – G 1450/2023#01#02
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
900-G 1450-1/2014-1/2023x
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
G 1450 – 2023/001 – 53
Hessisches Ministerium der Finanzen
G1450 A-021-II41
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-G 1450-00000-2023/001-002
Niedersächsisches Finanzministerium
31-G 1450/004-0003
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
G 1450-4-2023-10612-V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
G 1450#2023/0001-0401 444
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes
G 1450 – 1#020
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
33-G 1450/17/61-2023/64308
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42 - G 1450 - 51
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 312 - G 1450 - 054
Thüringer Finanzministerium
1040-24-G 1450/32
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