BMF: Investmentsteuerrecht; Systematik der Abgeltungsteuer bei Investmentfonds; Vorlage von Nichtveranlagungs-Bescheinigungen bei inländischen Brokern
Bundesministerium der Finanzen 15. Dezember 2015, IV C 1 - S 1980-1/08/10011 :003 (DOK 2015/1156061)
Bezug: E-Mail des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. vom 3. Dezember 2015
Mit o. g. E-Mail bestätigen Sie, dass das mit Einführung der Abgeltungsteuer erstmals geregelte elektronisch gestützte Verfahren, welches insbesondere inländischen Brokern als Erleichterung bei der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Transaktionen für inländische Investmentvermögen dienen sollte, für die Praxis auch in der Zukunft relevant sein wird. Die letzte Verlängerung der Anwendung dieses Verfahrens bis zum 31. Dezember 2015 bzw. auf vor dem 1. Januar 2016 verwirklichte Abzugstatbestände habe ich Ihnen mit o. g. Schreiben vom 30. Dezember 2013, aaO, mitgeteilt.
Entsprechend Ihren Ausführungen in o. g. E-Mail bitten Sie um weitere zeitliche Ausdehnung der Anwendbarkeit des von Ihnen im Schreiben vom 24. September 2009 folgendermaßen beschriebenen Verfahrens:
- Die Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen weiterhin für die von ihnen verwalteten Investmentfonds NV-Bescheinigungen (§ 11 Absatz 2 Satz 4 InvStG), die insbesondere der jeweiligen Depotbank vorgelegt werden.
- Zudem werden die Ordnungsnummern mit den Angaben über die jeweilige Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung von den Kapitalverwaltungsgesellschaften an zwei zentrale Datenbanken elektronisch übermittelt, die von inländischen Brokern abgefragt werden können.
- Eine Datenbank wird bei WM geführt, eine weitere von OMGEO; über OMGEO findet die Nachhandelsabwicklung bei einer Vielzahl von Geschäften der inländischen Broker statt.
- Eine Übermittlung der jeweiligen Daten erfolgt erst nach der Auflegung eines Investmentfonds.
- Inländische Broker dürfen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen, wenn für das Investmentvermögen, für das sie jeweils handeln, eine Ordnungsnummer einer noch gültigen NV-Bescheinigung in den zentralen Datenbanken vorhanden ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das oben beschriebene Verfahren unter nachstehenden Voraussetzungen für Abzugstatbestände, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht werden, weiterhin zugelassen:
- Dieses Verfahren darf nur in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) i. S. d. § 1 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und auf Alternative Investmentfonds (AIF) i. S. v. § 1 Absatz 3 KAGB angewendet werden, wenn die OGAW bzw. die AIF die Voraussetzungen für Investmentfonds gemäß § 1 Absatz 1b InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) erfüllen.
- Das Verfahren darf nicht auf Investmentaktiengesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 11 KAGB und deren Teilinvestmentvermögen angewandt werden.
- OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 15 KAGB und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 16 KAGB sind dazu verpflichtet, die für beide Datenbanken (WM-Datenbank und OMGEO-Datenbank) vorgenommenen Meldungen und (ggf.) vorzeitigen Löschungen parallel dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
- Ferner haben OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 15 KAGB und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 16 KAGB auf Anforderung einen Datenbankauszug mit den gespeicherten Ordnungsnummern und Gültigkeiten der NV-Bescheinigungen an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln.
- Die Broker haben auf Anforderung die für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des unterbliebenen Abzugs in geeigneter Form nachzuweisen.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass sämtliche OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dieses Verfahren für die von ihnen verwalteten Investmentfonds nutzen werden. Damit verpflichten sie sich, entsprechende Meldungen beim Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen, um den sich für die Finanzverwaltung ergebenden Aufwand möglichst gering zu halten.
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