Rheinland-Pfalz: Weitere steuerliche Erleichterungen für Spenden und Spendenaktionen
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.07.2021
Die Hochwasser-Katastrophe hat Rheinland-Pfalz erschüttert. Ein erstes Paket an steuerlichen Hilfsmaßnahmen, um unbillige Härten zu vermeiden und den Geschädigten unbürokratisch entgegenzukommen, konnte bereits auf den Weg gebracht werden. Das Ausmaß der Schäden der Katastrophe in den betroffenen Gebieten wird allerdings erst nach und nach in seiner ganzen Tragweite sichtbar. Zudem ist bei der Bevölkerung aus der Region, aber auch bundesweit, eine überwältigende Hilfs- und Spendenbereitschaft festzustellen.
„Diesen Einsatz der Bürgerinnen und Bürger und die gelebte Solidarität wollen wir mit weiteren steuerlichen Maßnahmen unterstützen. Durch zusätzliche Verwaltungsvereinfachungen und Nachweiserleichterungen flankieren wir steuerlich insbesondere die Spendenbereitschaft aus dem privaten und unternehmerischen Bereich“, erklärte Finanzministerin Doris Ahnen heute in Mainz.
Übersicht über die Maßnahmen im Einzelnen
Steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern, können ihre im Rahmen einer Sonderaktion eingeworbenen Spenden entweder an eine Einrichtung, die z.B. mildtätige Zwecke fördert oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleiten oder die gesammelten Mittel unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Unwetter Geschädigten einsetzen, ohne um ihren Gemeinnützigkeitsstatus bangen zu müssen.
Die steuerbegünstigten Körperschaften können Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 Euro ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen. Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmerinnen und Unternehmer sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht den privaten, sondern den betrieblichen Schaden betreffen.
Steuerbegünstigten Körperschaften ist es außerdem gestattet, ihre nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke notwendigen vorhandenen Mittel zur Unterstützung der von Hochwasser Betroffenen zu spenden.
Öffentlichkeitswirksame Unterstützungsleistungen von Unternehmen an die Opfer der Hochwasserflut können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Unterstützungsleistungen von Unternehmen an geschädigte Geschäftspartner können zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Unterstützungsleistungen von Unternehmen in Form von Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder dem Einsatz betrieblicher Wirtschaftsgüter zugunsten der geschädigten Personen und mit der Schadensbewältigung befassten Einrichtungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies betrifft z.B. auch den Maschineneinsatz von Bauunternehmen und Landwirten im Rahmen der Hilfeleistungen bei der unmittelbaren Gefahrenabwehr und der allgemeinen Aufräumarbeiten.
Ergänzend hierzu gelten für solche Hilfeleistungen von Unternehmen auch im Bereich der Umsatzsteuer Begünstigungen. So wird bei der Verwendung unternehmerischer Gegenstände oder der Erbringung von Hilfsleistungen zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden befristet bis zum 31. Oktober 2021 auf die Besteuerung sogenannter unentgeltlicher Wertabgaben verzichtet. Dies gilt in einem bestimmten Umfang auch für Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen.
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