Gleich lautende Ländererlasse: Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 GewStG
in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. I Seite 1912, BStBl I Seite 630)
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012
(Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 730 = SIS 08 27 95)
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden u.a. die bisherigen Regelungen in § 8 Nummer 1 bis 3 und 7 GewStG a.F. zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung des § 8 Nummer 1 GewStG ersetzt. Die Änderungen sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Absatz 5a GewStG). Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anwendung des § 8 Nummer 1 GewStG auch nachfolgende Grundsätze zu beachten:
- Allgemeine Hinweise
- Allgemeine Grundsätze zur Anwendung bestehender Richtlinien zu § 8 GewStG
- Hinzurechnung von gewinnmindernden Aufwendungen
- Hinzurechnung unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Überlasser des Betriebskapitals
- Aufteilung gemischter Verträge
- Folgen der Einordnung der Nutzungsüberlassung als Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
- Einzeltatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG
- Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG
a) Allgemein
b) Durchlaufende Kredite
c) Aufzinsungsbeträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 3a und § 6a Absatz 3 EStG
d) Aktivierung von Bauzeit- und Erbbauzinsen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
e) Zins-Swap-Geschäfte
f) Skonti und ähnliche Abzüge bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
g) Verkauf von anderen Geldforderungen (echtes Factoring)
h) Teilwertabschreibung
i) Forfaitierung von Ansprüchen aus schwebenden Verträgen
j) Nebenkosten beim Factoring und bei der Forfaitierung
k) Hinzurechnung bei Versicherungsunternehmen
l) Zinsen für betriebliche Steuerschulden nach §§ 233 ff. AO - Hinzurechnung für Renten und dauernde Lasten nach § 8 Nummer 1 Buchstabe b GewStG
a) Renten und dauernde Lasten
b) Aufwendungen für Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters nach § 8 Nummer 1 Buchstabe c GewStG
- Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter nach § 8 Nummer 1 Buchstabe d und e GewStG
a) Allgemein
b) Abgrenzung der Mietverträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter zu Mietverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
c) Abgrenzung der Miete und Pacht zu übrigen Überlassungsverhältnissen - Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nummer 1 Buchstabe f GewStG
a) Allgemein
b) Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts für überlassene Rechte
c) Zeitlich befristete Überlassung von Rechten
d) Voraussetzungen für das Vorliegen von "Durchleitungsrechten"
e) Ausnahmeregelung des § 8 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 GewStG - Freibetrag nach § 8 Nummer 1 GewStG
a) Bemessungsgrundlage
b) Organschaft
c) Umstellung des Wirtschaftsjahrs
d) Abwicklung und Insolvenz
- Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG
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