BMF: Gewinn aus Restschuldbefreiung; Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung
Bundesministerium der Finanzen 8. April 2022, IV C 6 - S 2242/20/10002 :001 (DOK 2022/0380353)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung Folgendes:
Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 18 = SIS 10 00 07) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.
Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlich und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 8. August 2017 entsprechend verfahren.
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