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BMF: Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden

Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung (DBA-Frankreich); Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 20. März 2025

Bundesministerium der Finanzen 19. Mai 2025, IV B 2 - S 1301-FRA/01040/002/106 (DOK COO.7005.100.4.12016858)

1 Anlage

In Bezug auf die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 DBA-Frankreich, am 20. März 2025 die als Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung findet auf alle offenen Fälle Anwendung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage

Konsultationsvereinbarung zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 geänderten Fassung („Abkommen“)

In Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik Folgendes vereinbart:

Zur Lösung des bestehenden Qualifikationskonflikts zwischen den Vertragsstaaten bei der Besteuerung von Ruhegehältern, die ehemaligen Bediensteten des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden, gilt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die folgende Vereinbarung:

Zahlungen der folgenden Kassen und Altersversorgungssysteme an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gelten als für frühere Dienstleistungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens geleistet und können daher nur in Frankreich besteuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 einschließlich des administrativen oder militärischen Charakters der Tätigkeit und des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens erfüllt sind:

  • „Régime des pensions civiles et militaires“ (basierend auf dem „Code des pensions civiles et militaires de retraite“ (CPCMR), Auszahlungen durch den „Service des retraites de l’État“ (SRE)) für Staatsbeamte (Zivilbeamte, Angehörige der Streitkräfte, Richter);
  • „Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales“ (CNRACL) für Beamte der Gebietskörperschaften und des Gesundheitswesens;
  • „Régime de Retraite additionnelle de la Fonction publique“ (RAFP);
  • „Institution de retraite complémentaire des agents non titulaires de l'État et des collectivités publiques“ (IRCANTEC).

Die „Caisse des dépôts et consignations (CDC)“, welche die Altersvorsorgeeinrichtungen CNRACL, IRCANTEC und RAFP verwaltet, ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens.

Diese Vereinbarung gilt für alle offenen Fälle.

Vereinbart durch die unterzeichneten zuständigen Behörden:

Für die zuständige Behörde Frankreichs Für die zuständige Behörde Deutschlands
20. März 2025 20. März 2025
[Unterschrift] [Unterschrift]
Martin Klam Silke Bruns
Ministère de l'économie, des finances et de la souveraineté industrielle et numérique Bundesministerium der Finanzen
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