Gewerbesteuerliche Behandlung außensteuerlicher Hinzurechnungsbeträge - Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, BStBl I S. 1090
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Februar 2021
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, a.a.O. = SIS 15 30 00, hat die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14, BStBl II S. 1049 = SIS 15 10 18, Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, a.a.O., hiermit aufgehoben.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. März 2015, a.a.O., sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.
Für Erhebungszeiträume ab 2017 sind § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz GewStG anzuwenden (vgl. § 36 Absatz 3 Satz 3 und § 36 Absatz 5 Satz 1 GewStG, jeweils eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020, BGBl. I 2020 S. 3096).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
E33-G142.5/4
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, und für Heimat
33-G-1425-1/11
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III A - G 1425-6/2014-1
Niedersächsisches Finanzministerium
G 1425 – 67 – 31 3
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
G 1425 – 65 – V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
G 1425#2018/0003-0401 444
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
35-G 1425/20#01#02
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
G 1425-1/2014-2/2020
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
G1425-2020/003-53
Hessisches Ministerium der Finanzen
G1425 A-030-II41
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
G 1425-00000-2014/004-013
Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes
G 1425-1#036
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
33-G 1425/28/1-2021/5970
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42 - G 1425 -46
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 312 - G 1422 - 163
Thüringer Finanzministerium
G 1425 A – 12 – 24.13
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