BMF: Abkommen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Japan)
Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung vom 4. Juni 2025 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan
Bundesministerium der Finanzen 1. Juli 2025, IV B 2 - S 1301-JPN/01556/003/007 (DOK: COO.7005.100.3.12390866)
Gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 17. Dezember 2015 haben die zuständigen Behörden beschlossen:
„Absprache zu Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben hiermit festgelegt, wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist.
Die zuständigen Behörden werden in dieser Absprache die Verfahren im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren nach Artikel 24 des Abkommens (im Folgenden als „Verständigungsverfahren“ bezeichnet) nach Treu und Glauben einhalten.
1. Antrag auf Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
Ein Schiedsantrag nach Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens (im Folgenden als „Schiedsantrag“ bezeichnet) wird schriftlich gestellt und einer der zuständigen Behörden übermittelt werden
a) im Fall Japans über die Stelle für Verständigungsverfahren, Nationale Steuerbehörde, oder
b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern.
Der Schiedsantrag wird in englischer Sprache oder in einer anderen Sprache, welche die jeweilige zuständige Behörde nach eigenem Ermessen gegebenenfalls akzeptiert, gestellt werden und hinreichende Informationen zur Identifizierung des Falles enthalten. Dem Schiedsantrag wird außerdem eine schriftliche Erklärung der Person, die ihn gestellt hat, beigefügt werden, der zufolge bisher keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in einem der Vertragsstaaten zu denselben Fragen ergangen ist.
Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Schiedsantrags wird die zuständige Behörde, bei der er eingegangen ist, der anderen zuständigen Behörde eine Abschrift dieses Schiedsantrags und der begleitenden Erklärungen übermitteln. Wird der Schiedsantrag bei einer der zuständigen Behörden in einer anderen als der englischen Sprache gestellt, so wird der anderen zuständigen Behörde eine englische Übersetzung des Schiedsantrags und der begleitenden Erklärungen übermittelt werden.
2. Wartezeit bis zur Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
Ein Schiedsantrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag gestellt werden, an dem ein nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorgelegter Fall auch der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vorgelegt wurde. Zu diesem Zweck gilt ein Fall erst dann als der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vorgelegt, wenn die folgenden Informationen vorgelegt wurden:
a) vollständiger Name und vollständige Anschrift der Person, die der zuständigen Behörde den Fall vorgelegt hat,
b) vollständiger Name und vollständige Anschrift jeder anderen unmittelbar von dem Fall betroffenen Person,
c) betreffende Steuerjahre,
d) Art und Zeitpunkt der Maßnahmen, welche die dem Abkommen mutmaßlich nicht entsprechende Besteuerung verursachen, und betreffende Beträge in den Währungen beider Vertragsstaaten,
e) folgende von der Person, die der zuständigen Behörde den Fall vorgelegt hat, übermittelte Informationen mit einer Abschrift aller Belege:
- Erläuterung, weshalb die Person der Auffassung ist, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vorliegt,
- Beziehungen, Verhältnisse oder Struktur der Transaktionen und verbundenen Beteiligten sowie
- Abschriften der von der Steuerbehörde in Bezug auf die dem Abkommen mutmaßlich nicht entsprechende Besteuerung ausgestellten Dokumente,
f) Erklärung, aus der hervorgeht, ob die unmittelbar von dem Fall betroffene Person in einem der beiden Vertragsstaaten eine Einwendung, einen Rechtsbehelf oder einen vergleichbaren Schriftsatz eingereicht hat, und
g) alle spezifischen zusätzlichen Informationen, welche die in Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens genannte zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Verständigungsverfahren nach jenem Absatz angefordert hat.
Sofern erforderlich, wird die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats relevante Informationen in englischer Sprache übermitteln. Die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats wird diese auf Vollständigkeit prüfen und innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der relevanten Informationen 1) von der Person, die den Antrag gestellt hat, zusätzliche Informationen anfordern oder 2) die zuständige Behörde, bei welcher der Schiedsantrag eingegangen ist, darüber unterrichten, dass sie die für eine sachliche Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat. Die beiden zuständigen Behörden werden sicherstellen, dass angeforderte zusätzliche Informationen untereinander weitergegeben werden, um auf dem gleichen Informationsstand zu bleiben. Die zuständigen Behörden werden einander das Datum bestätigen, an dem alle in diesem Abschnitt genannten Informationen vorgelegt wurden. Werden nach Bestätigung dieses Datums durch eine oder beide der zuständigen Behörden weitere Informationen von der Person, die den Antrag gestellt hat, angefordert, so werden diese Informationen unmittelbar nach Erhalt an die andere zuständige Behörde weitergeleitet werden.
Die zuständige Behörde, der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens ein Fall vorgelegt wurde, wird die Person, die den Antrag auf ein Verständigungsverfahren gestellt hat, über den Beginn der Zweijahresfrist für das Verfahren unterrichten.
3. Schiedsauftrag
Innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Schiedsantrag beiden zuständigen Behörden vorgelegt wurde, werden die zuständigen Behörden die durch die Schiedsstelle zu klärenden Fragen festlegen und diese der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich übermitteln. Dies wird den „Schiedsauftrag“ für den Fall darstellen.
Ungeachtet der folgenden Abschnitte dieser Absprache können die zuständigen Behörden im Schiedsauftrag auch Verfahrensregeln vorsehen, welche die in diesen Abschnitten enthaltenen Verfahrensregeln ergänzen oder von ihnen abweichen und als zweckdienlich erachtete weitere Aspekte behandeln.
4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags
Wurde der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, der Schiedsauftrag nicht innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Frist übermittelt, so können diese Person und jede zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist einander schriftlich eine Liste mit im Schiedsverfahren zu klärenden Fragen übermitteln. Alle innerhalb dieser Frist auf diese Weise übermittelten Listen werden den vorläufigen Schiedsauftrag darstellen.
Innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung aller Schiedsrichter gemäß Abschnitt 5 werden die Schiedsrichter den zuständigen Behörden und der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, eine auf Grundlage der auf diese Weise übermittelten Listen überarbeitete Fassung des vorläufigen Schiedsauftrags übermitteln.
Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der überarbeiteten Fassung bei beiden zuständigen Behörden werden diese die Möglichkeit haben, einen abweichenden Schiedsauftrag zu beschließen und diesen den Schiedsrichtern und der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich zu übermitteln. Tun sie dies innerhalb dieser Frist, so wird dieser abweichende Schiedsauftrag den Schiedsauftrag für den Fall darstellen.
Wurde innerhalb dieser Frist kein abweichender Schiedsauftrag von den zuständigen Behörden beschlossen und schriftlich übermittelt, so wird die von den Schiedsrichtern erstellte überarbeitete Fassung des vorläufigen Schiedsauftrags den Schiedsauftrag für den Fall darstellen.
5. Auswahl der Schiedsrichter
Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Schiedsauftrags bei der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, beziehungsweise im Fall des Abschnitts 4 innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Schiedsantrags bei beiden zuständigen Behörden werden die zuständigen Behörden jeweils einen Schiedsrichter bestellen.
Innerhalb von 60 Tagen nach der späteren Bestellung werden die auf diese Weise bestellten Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter bestellen, der als Vorsitzender der Schiedsstelle fungieren wird.
Ist die zuständige Behörde eines der Vertragsstaaten nicht in der Lage, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter zu bestellen, so wird der höchstrangige Vertreter des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der OECD, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, dieser zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist schriftlich drei Kandidaten vorschlagen, die nicht Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats sind. Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang dieser schriftlichen Vorschläge wird die zuständige Behörde einen der vorgeschlagenen Kandidaten als Schiedsrichter bestellen.
Erfolgt die Bestellung des dritten Schiedsrichters nicht innerhalb der erforderlichen Frist, so wird jede zuständige Behörde, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschlossen haben, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist bis zu drei Kandidaten vorschlagen. Die bereits bestellten Schiedsrichter werden aus den auf diese Weise vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Kandidatenlisten den dritten Schiedsrichter bestellen, der als Vorsitzender der Schiedsstelle fungieren wird.
Treten bei der Auswahl der Schiedsrichter Schwierigkeiten auf, so werden die zuständigen Behörden einander konsultieren, um diese zu beseitigen.
Die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren werden sinngemäß eingehalten werden, wenn es aus irgendeinem Grund erforderlich ist, nach Beginn des Schiedsverfahrens einen Schiedsrichter zu ersetzen.
6. Eignung und Bestellung der Schiedsrichter
Nach Nummer 10 Buchstabe b Ziffern i und iii des Protokolls zum Abkommen
a) werden alle Schiedsrichter über Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen verfügen und
b) werden alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter nicht bei den Steuerbehörden der Vertragsstaaten beschäftigt sein und sich in keiner Funktion mit dem nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vorgelegten Fall befasst haben. Der dritte Schiedsrichter wird nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten sein, seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in einem der beiden Vertragsstaaten haben oder gehabt haben und bei keinem der beiden Vertragsstaaten beschäftigt sein oder gewesen sein.
Jedem Schiedsrichter wird es freistehen, sich von geeigneten Mitarbeitern unterstützen zu lassen. Für derartige Mitarbeiter wird von den zuständigen Behörden jedoch keine gesonderte Vergütung gezahlt werden.
Ein Schiedsrichter wird als bestellt gelten, wenn ein Schreiben zur Bestätigung dieser Bestellung sowohl von den zur Bestellung dieses Schiedsrichters bevollmächtigten Personen als auch vom Schiedsrichter selbst unterzeichnet wurde.
7. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
Nach Nummer 10 Buchstabe b Ziffer iv des Protokolls zum Abkommen werden die zuständigen Behörden sicherstellen, dass sich alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Erklärungen, die jeder zuständigen Behörde übermittelt werden, verpflichten, die in Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens sowie im geltenden innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten beschriebenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten einzuhalten.
8. Versäumnis der rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen und Aussetzung eines Verständigungsverfahrens
Ungeachtet des Abschnitts 5 können die zuständigen Behörden, sofern sie beide beschließen, dass die Nichtklärung einer Frage innerhalb der in Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens genannten Zweijahresfrist hauptsächlich auf das Versäumnis der unmittelbar von dem Fall betroffenen Person zurückzuführen ist, relevante Informationen rechtzeitig bereitzustellen, die Bestellung des Schiedsrichters um einen Zeitraum verschieben, welcher der Verzögerung bei der Bereitstellung dieser Informationen entspricht.
Ungeachtet des Abschnitts 5 können die zuständigen Behörden, wenn die Nichtklärung einer Frage innerhalb der in Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens genannten Zweijahresfrist darauf zurückzuführen ist, dass das Verständigungsverfahren auf Antrag der Person, die den Fall vorgelegt hat, ausgesetzt wurde, die Bestellung des Schiedsrichters um einen Zeitraum verschieben, welcher der Dauer dieser Aussetzung entspricht.
Den Zeitraum, welcher der Verzögerung und der Aussetzung entspricht, werden die zuständigen Behörden ermitteln. Die zuständige Behörde, der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens ein Fall vorgelegt wurde, wird die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, über den ermittelten Zeitraum unterrichten.
9. Verfahrens- und Beweisregeln
Im Einklang mit dieser Absprache und dem Schiedsauftrag werden die Schiedsrichter die Verfahrens- und Beweisregeln beschließen, die sie zur Klärung der im Schiedsauftrag aufgeführten Fragen für erforderlich halten.
Nach Nummer 10 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen werden die zuständigen Behörden allen Schiedsrichtern und deren Mitarbeitern unverzüglich die für den Schiedsspruch erforderlichen Informationen – auch vertrauliche Informationen – zur Verfügung stellen.
Die Arbeitssprache des Schiedsverfahrens wird Englisch sein. Alle Schiedsrichter können einstimmig beschließen, eine andere Arbeitssprache zu verwenden, ohne dass sie Anspruch auf eine Übersetzung der Unterlagen in diese andere Arbeitssprache durch die zuständigen Behörden haben. Ungeachtet des Beschlusses zur Verwendung einer anderen Arbeitssprache wird der Schiedsspruch den zuständigen Behörden im Einklang mit Abschnitt 14 dieser Absprache vorgelegt werden und schriftlich in englischer Sprache ergehen.
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschließen, werden Informationen (auch Informationen, die von der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, oder ihren Vertretern schriftlich nach Abschnitt 10 übermittelt werden), die den beiden zuständigen Behörden vor Eingang des Schiedsantrags bei ihnen beiden nicht zur Verfügung standen, für die Zwecke des Schiedsspruchs nicht berücksichtigt werden.
10. Teilnahme der Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat
Die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, kann den Schiedsrichtern ihren Standpunkt entweder unmittelbar oder über ihre Vertreter schriftlich in englischer Sprache gleichermaßen vorlegen, wie sie dies während des Verständigungsverfahrens tun kann.
11. Logistische Vorkehrungen
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschließen, wird die zuständige Behörde, welcher der Fall, der zu dem Schiedsverfahren führt, anfangs vorgelegt wurde, für die logistischen Vorkehrungen für die Telefon- und Videokonferenzen sowie Präsenzsitzungen der Schiedsstelle zuständig sein und das für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendige Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen. Das auf diese Weise zur Verfügung gestellte Verwaltungspersonal wird in allen mit diesem Verfahren verbundenen Angelegenheiten ausschließlich dem Vorsitzenden der Schiedsstelle unterstellt sein.
Soweit möglich, werden die Schiedsrichter für die Kommunikation untereinander und mit den beiden zuständigen Behörden Telefon- und Videokonferenzen nutzen. Ist eine Präsenzsitzung erforderlich, die mit zusätzlichen Kosten einhergeht, so wird der Vorsitzende die zuständigen Behörden entsprechend informieren. Innerhalb von 30 Tagen nach Unterrichtung der zuständigen Behörden durch den Vorsitzenden, dass eine Präsenzsitzung der Schiedsstelle stattfinden sollte, wird der Vorsitzende von beiden zuständigen Behörden eine Zustimmung einholen, ob die Sitzung überhaupt und, wenn ja, wann und wo sie stattfinden wird.
12. Kosten
In Übereinstimmung mit Nummer 10 Buchstabe b Ziffer v des Protokolls zum Abkommen gilt Folgendes:
a) Jede zuständige Behörde und die Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat, werden die Kosten im Zusammenhang mit ihrer eigenen Teilnahme am Schiedsverfahren (einschließlich Reisekosten und Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und Vorlage ihres Standpunkts) tragen.
b) Jede zuständige Behörde wird die Vergütung des ausschließlich durch sie bestellten Schiedsrichters zusammen mit dessen Reise-, Telekommunikations- und Verwaltungskosten, die in Zusammenhang mit dem konkreten Fall stehen, einschließlich der Übersetzungs- und Dolmetschkosten tragen.
c) Die Kosten des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Verfahrens verbundene Aufwendungen werden die zuständigen Behörden zu gleichen Teilen tragen. Der Ausdruck „sonstige mit der Durchführung des Verfahrens verbundene Aufwendungen“ in Nummer 10 Buchstabe b Ziffer v des Protokolls zum Abkommen wird nicht die Kosten im Zusammenhang mit den logistischen Vorkehrungen für die Sitzungen der Schiedsstelle und dem für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendigen Verwaltungspersonal nach Abschnitt 11 umfassen. Diese Kosten werden von der zuständigen Behörde getragen werden, welcher der Fall, der zu dem Schiedsverfahren führt, anfangs vorgelegt wurde.
d) Jeder von den zuständigen Behörden bestellte Schiedsrichter wird für jeden Sitzungstag der Schiedsstelle beziehungsweise jeden Vorbereitungstag eine Vergütung in Höhe von 1.000 EUR oder dem gleichwertigen Betrag in japanischen Yen erhalten. Der Vorsitzende der Schiedsstelle wird eine Vergütung erhalten, die 10 % über der Vergütung der anderen Schiedsrichter liegt. Die Höhe der Vergütung kann bei Bedarf auf Ersuchen jeder zuständigen Behörde überprüft werden, um einer Inflation oder Deflation, Wechselkursschwankungen oder anderen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich wird jeder Schiedsrichter für höchstens sieben Arbeitstage im Rahmen des Schiedsverfahrens entschädigt werden. Die Schiedsrichter werden angemessene Aufzeichnungen über ihre Arbeitstage im Rahmen des Schiedsverfahrens bereitstellen, wie beispielsweise Dokumente, in denen sie ihre jeweilige Arbeit am Schiedsfall an einem bestimmten Tag bestätigen, oder die Protokolle ihrer gemeinsamen Entscheidungsfindung in dem Fall, und diese den zuständigen Behörden zeitnah vorlegen. Benötigen die Schiedsrichter zur sachgerechten Prüfung des Falles mehr Zeit, so wird sich der Vorsitzende der Schiedsstelle mit den beiden zuständigen Behörden in Verbindung setzen, um mehr Zeit zu erbitten. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden gemeinsam beschließen, ob und in welchem Umfang mehr Zeit gewährt wird.
13. Anwendbare Rechtsgrundsätze
Die Schiedsrichter werden über die dem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und vorbehaltlich dieser Bestimmungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten entscheiden.
Fragen der Auslegung des Abkommens werden von den Schiedsrichtern angesichts der in den Artikeln 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge enthaltenen Auslegungsgrundsätze entschieden werden, unter Berücksichtigung der Kommentare zum OECD-Musterabkommen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, wie in den Textziffern 28 bis 36.1 der Einleitung zum OECD-Musterabkommen erläutert. Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sollen entsprechend unter Berücksichtigung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen entschieden werden.
Die Schiedsrichter werden außerdem alle anderen von den zuständigen Behörden im Schiedsauftrag gegebenenfalls ausdrücklich genannten Quellen berücksichtigen.
14. Schiedsspruch
Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Schiedsrichter erlassen werden.
Der Schiedsspruch wird ausschließlich den zuständigen Behörden schriftlich und in englischer Sprache vorgelegt werden und unmittelbar danach von den zuständigen Behörden der Person übermittelt werden, die den Schiedsantrag gestellt hat. Wenn die zuständigen Behörden dies beschließen, wird der Schiedsspruch Angaben zu den zugrunde gelegten Rechtsquellen enthalten sowie zu der Argumentation, die zu dem Ergebnis geführt hat. Auf Ersuchen einer der beiden zuständigen Behörden wird der Vorsitzende der Schiedsstelle die Zusammenfassung der Erörterungen in der Schiedsstelle den zuständigen Behörden vorlegen.
Nach Nummer 10 Buchstabe d Ziffer i des Protokolls zum Abkommen hat der Schiedsspruch formal keine Präzedenzwirkung. Der Schiedsspruch wird nicht veröffentlicht werden, es sei denn, die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, alle unmittelbar betroffenen Personen und beide zuständigen Behörden stimmen der Veröffentlichung aller oder bestimmter Teile des Schiedsspruchs sowie der Form der Veröffentlichung schriftlich zu.
15. Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch wird den zuständigen Behörden innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag übermittelt werden, an dem der Vorsitzende der Schiedsstelle den zuständigen Behörden und der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich mitteilt, dass er alle für die Aufnahme der Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat.
Wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle innerhalb von 60 Tagen oder, wenn die Bestellung des dritten Schiedsrichters nicht innerhalb von 60 Tagen nach der späteren Bestellung der ersten beiden Schiedsrichter erfolgte, 40 Tagen nach Bestellung des letzten Schiedsrichters mit Zustimmung einer der zuständigen Behörden der anderen zuständigen Behörde und der Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich mitteilt, dass er nicht alle für die Aufnahme der Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat, gilt ungeachtet des Absatzes 1 Folgendes:
a) Wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle die erforderlichen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung dieser Mitteilung erhält, wird der Schiedsspruch den zuständigen Behörden innerhalb von 180 Tagen nach Eingang der Informationen beim Vorsitzenden der Schiedsstelle übermittelt werden, und
b) wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung dieser Mitteilung erhalten hat, wird der Schiedsspruch, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschließen, ohne Berücksichtigung dieser Informationen erlassen werden, auch wenn der Vorsitzende der Schiedsstelle sie später erhält, und der Schiedsspruch wird den zuständigen Behörden innerhalb von 240 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung übermittelt werden.
Wenn der Schiedsspruch aufgrund unvorhergesehener Ereignisse voraussichtlich nicht innerhalb der erforderlichen Frist übermittelt wird, können die Fristen in diesem Abschnitt um einen von den zuständigen Behörden beschlossenen Zeitraum verlängert werden.
16. Versäumnis der fristgerechten Übermittlung des Schiedsspruchs
Wurde der Schiedsspruch den zuständigen Behörden nicht innerhalb der in Abschnitt 15 festgelegten Frist übermittelt, so können die zuständigen Behörden beschließen, diese Frist um höchstens 180 Tage zu verlängern, oder, wenn die zuständigen Behörden versäumen, dies innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Abschnitt 15 festgelegten Frist zu tun, werden sie im Einklang mit Abschnitt 5 einen oder mehrere neue Schiedsrichter bestellen.
17. Endgültiger Schiedsspruch
Der Schiedsspruch wird endgültig sein, es sei denn, er wird von den Gerichten eines der Vertragsstaaten wegen einer Verletzung des Artikels 24 Absatz 5 des Abkommens oder der Nummer 10 des Protokolls zum Abkommen oder wegen einer Nichteinhaltung einer Verfahrensregel im Schiedsauftrag oder in dieser Absprache, die den Schiedsspruch nachvollziehbar beeinflusst haben könnte, für nicht durchsetzbar befunden.
Wird der Schiedsspruch aufgrund der Verletzung oder aufgrund der Nichteinhaltung einer Verfahrensregel für nicht durchsetzbar befunden, so wird der Schiedsantrag als nicht gestellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt gelten, außer für Zwecke der Abschnitte 7 und 12.
18. Umsetzung des Schiedsspruchs
Die zuständigen Behörden werden den Schiedsspruch innerhalb der Frist von 180 Tagen, nachdem ihnen der Schiedsspruch mitgeteilt wurde, durch Erzielung einer Verständigungsregelung zu dem Fall, der zu dem Schiedsverfahren geführt hat, umsetzen und diese Verständigungsregelung der Person mitteilen, die den Schiedsantrag gestellt hat.
Die Frist kann um einen von den zuständigen Behörden beschlossenen Zeitraum verlängert werden.
Nach Nummer 10 Buchstabe f des Protokolls zum Abkommen gilt Folgendes:
a) Ist zu einem Fall ein Klage- oder Rechtsbehelfsverfahren anhängig, so wird die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung als von der Person, die den Fall vorgelegt hat, nicht angenommen gelten, sofern eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person, die Partei des Klage- oder Rechtsbehelfsverfahrens ist, nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Entscheidung der Schiedsstelle alle im Schiedsverfahren geregelten Fragen der Prüfung durch das zuständige Gericht entzieht, und
b) in diesem Fall wird eine weitere Prüfung des Falles durch die zuständigen Behörden nicht möglich sein.
19. Nichtergehen eines Schiedsspruchs
Nach Nummer 10 Buchstabe e des Protokolls zum Abkommen wird das den Fall betreffende Verständigungsverfahren und auch das Schiedsverfahren enden, wenn vor Übermittlung einer Entscheidung an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle
a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Schiedsrichter und die Person, die den Schiedsantrag gestellt hat, schriftlich unterrichten, dass sie den Fall durch Verständigung nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens geregelt haben,
b) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag zurückzieht oder
c) während des Schiedsverfahrens in einem der Vertragsstaaten eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung zu dem Fall ergeht.
Wird das den Fall betreffende Verständigungsverfahren und auch das Schiedsverfahren aus dem unter Buchstabe b beziehungsweise c genannten Grund beendet, werden die zuständigen Behörden den Fall unentschieden durch Briefwechsel abschließen.
20. Abschließende Regelungen
Diese Absprache gilt für alle Schiedsanträge, die nach Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens gestellt werden, nachdem dieser wirksam geworden ist. Wenn die zuständigen Behörden entschieden haben, dass die noch offenen Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsverfahren eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat, innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben, wird das Verständigungsverfahren nicht nach Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens durchgeführt werden.
Die zuständigen Behörden können diese Absprache durch einen Briefwechsel zwischen ihnen ändern oder ergänzen.
Unterzeichnet in zwei Exemplaren in englischer Sprache.
Für die zuständige Behörde Japans | Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland |
Minoru NAKAMURA | Christoph OTT |
Stellvertretender Abteilungsleiter | Stellvertretender Referatsleiter |
Abteilung für internationale Angelegenheiten Nationale Steuerbehörde |
Referat für Grundsatzfragen der Doppelbesteuerungsabkommen, OECD- Musterabkommen und -kommentar Bundesministerium der Finanzen |
Datum: 4. Juni 2025 | Datum: 4. Juni 2025“. |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.