Baden-Württemberg: Steuerliche Erleichterungen für Hilfen an Flutopfer
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.7.2021
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Land können steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie Opfer der Flut in den betroffenen Bundesländern unterstützen. Das Finanzministerium hat verfügt, dass die länderbezogenen Katastrophenerlasse auch in Baden-Württemberg gelten.
Finanzminister Dr. Bayaz: „Die Opfer der Flutkatastrophe brauchen jede Unterstützung. Baden-Württemberg erleichtert deshalb seinen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen die Unterstützung der Opfer in den betroffenen Ländern. In der Stunde der Not darf es da keine bürokratischen Hindernisse geben.“
Die steuerlichen Maßnahmen vereinfachen unter anderem den Spendennachweis und die Mittelverwendung durch gemeinnützige Körperschaften.
Nachweis von Spenden
Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen brauchen zum Nachweis von Spenden auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten. Unabhängig vom Betrag genügt in diesen Fällen der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Das sind beispielsweise Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Online-Banking.
Vereinfachungen für gemeinnützige Körperschaften
Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen, die sie nach ihrer Satzung fördern. Ausnahmsweise dürfen gemeinnützige Körperschaften Mittel, die sie im Rahmen einer Spendensonderaktion erhalten haben sowie ihre sonstigen nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke benötigten Mittel, für die Unterstützung der von den Hochwasser-Katastrophen Geschädigten verwenden, auch wenn dies in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist, z. B. weil die Satzung nicht die Förderung mildtätiger Zwecke vorsieht oder eine regionale Bindung beinhaltet.
Dies gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung Geschädigter durch die gemeinnützige Körperschaft selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke fördern, oder an eine inländische juristische Person zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen.
Für die Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gelten geringere Nachweispflichten.
Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmerinnen und Unternehmer sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht den privaten, sondern den betrieblichen Schaden betreffen.
Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Gewährt ein Unternehmen seinen Beschäftigten eine Geldleistung als Hilfszahlung zur Unterstützung in der Notlage, kann es dies bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei tun. Dabei gehört auch der 600 Euro übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Davon kann bei den Opfern der Flutkatastrophe ausgegangen werden. Auch die erstmals nach der Hochwasser-Katastrophe gewährten Sachzuwendung in der Form der unentgeltlichen Überlassung eines PKW oder einer Wohnung oder Unterkunft durch ein Unternehmen an dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um die Flutschäden abzumildern, ist unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerbefreiung der Geld- und Sachleistungen reicht dabei bis zur Höhe des Schadens.
Außerdem sind sog. Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich. Dabei verzichtet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns. Insoweit wird dann keine Lohnsteuer erhoben und der Betrag wird vom Unternehmen unmittelbar an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beihilfe ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuereinsparung erfolgt dann keine Spendenbescheinigung.
Unterstützung von Unternehmen: Vorliegen von Betriebsausgaben
Unterstützungsleistungen von Unternehmen für die Opfer der Hochwasserflut, z.B. das Bereitstellen von Räumfahrzeugen und Personal für Aufräumarbeiten, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für Unterstützungsleistungen an geschädigte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer gelten Erleichterungen, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne eine Gegenleistung helfen. So wird bei der Nutzung unternehmerischer Gegenstände, wie beispielsweise Baumaschinen, auf die Besteuerung einer so genannten Wertabgabe bis zum 31. Oktober 2021 verzichtet. Auch werden keine negativen umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn durch die Flutkatastrophe obdachlos gewordene Personen unentgeltlich beherbergt werden. Das gleiche gilt, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs kostenlos zur Verfügung stellen, um die betroffenen Menschen in der Anfangszeit zu unterstützen.
Betroffene Unternehmen selbst können zudem durch die Herabsetzung ihrer Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null eine gewisse Liquidität erhalten, um die Folgen der Flut zumindest etwas abzumildern. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotzdem bestehen.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera