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BMF: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz)

Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz

Bundesministerium der Finanzen 28. März 2025, IV B 2 - S 1301-CHE/01460/002/028 (DOK: COO.7005.100.4.11666282)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungs-abkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden eine Entfristung der Ergänzung vom 25. Oktober 2019 (BStBl I 2019 S. 1014) zur Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 (BStBl 2017 S. 379) beschlossen:

„Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (nachfolgend Abkommen) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens in der Fassung der Konsultationsvereinbarung vom 25. Oktober 2019 wie folgt geändert wird:

1. Textziffer 4 Buchstabe b) Satz 3 wird gestrichen.

2. In Textziffer 16 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Textziffer 4 Buchstabe b) kann von einer zuständigen Behörde mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.“.

Bern, den 24. März 2025 Berlin, den 18. März 2025
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:  
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland:
Pascal Duss Dr. Stefan Greil“

Die Textziffer 4 Buchstabe b) der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz in der Fassung der Konsultationsvereinbarung vom 18./24. März 2025 lautet somit:

„b) Die zuständigen Behörden stimmen ungeachtet von Buchstabe a) überein, dass ein Fall nicht für das Schiedsverfahren geeignet ist, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens in einem oder in beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben pflichtwidrig unterlassen hat, um eine für ihn insgesamt vorteilhafte Besteuerung nach dem Abkommen herbeizuführen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn in einem Staat durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestandskräftig festgestellt wurde, dass der Steuerpflichtige durch dieses Verhalten einen Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat oder er deswegen mit einer erheblichen Sanktion belegt worden ist.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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