Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellungen von Grundbesitzwerten
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 (DOK 2015/1125772)
Bezug: | Erlasse vom 5. Oktober 2015 (BStBl 2015 I S. 790 = SIS 15 22 90); |
TOP 10 der Sitzung AO IV/2015 vom 2. bis 4. Dezember 2015; TOP VI/1 der Sitzung VerkSt IV/15 vom 8. bis 11. Dezember 2015 |
Artikel 8 Nummer 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834; BStBl I S. 846) hat die Verweise in § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geändert und damit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015, 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 (BStBl 2015 II S. 871 = SIS 15 15 72) Rechnung getragen. Ersatzbemessungsgrundlage in den Fällen des § 8 Absatz 2 GrEStG ist nunmehr der Grundbesitzwert im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die neuen Regelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden (§ 23 Absatz 14 Satz 1 GrEStG).
Für die bisher in den Fällen des § 8 Absatz 2 GrEStG nach den Erlassen vom 1. April 2010 (BStBl I S. 266) bzw. vom 17. Juni 2011 (BStBl I S. 575) vorläufig durchgeführten
- Festsetzungen der Grunderwerbsteuer,
- Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG und
- Feststellungen der Grundbesitzwerte
gilt daher Folgendes:
1. Nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge
1.1 Festsetzungen der Grunderwerbsteuer
Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Festsetzungen der Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der nach dem neuen Recht durchgeführten bzw. durchzuführenden Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG (Nummer 1.2) und Feststellungen der Grundbesitzwerte (Nummer 1.3) zu ändern sind.
Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Minderung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer führen würde, ist der Grunderwerbsteuerbescheid zu ändern und für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 2 AO).
Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Erhöhung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer führen würde, stünde § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Bescheidänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen entgegen. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung ist ohne Änderung des festgesetzten Steuerbetrags auf Antrag für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). In dem Bescheid, der die bisherige Grunderwerbsteuerfestsetzung für endgültig erklärt, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer unterbleibt. Der Grunderwerbsteuerbescheid ist vollstreckbar (§ 23 Absatz 14 Satz 2 GrEStG); § 251 Absatz 2 Satz 1 AO in Verbindung mit § 79 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gilt insoweit nicht mehr.
§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn eine vorläufige erstmalige Grunderwerbsteuerfestsetzung mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer kann durch Rücknahme seines Einspruchs eine mögliche Verböserung abwenden und die Anwendung des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO erreichen.
1.2 Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG
In den Fällen des § 8 Absatz 2 GrEStG wird im Feststellungsverfahren nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG nicht über die Höhe des Grundbesitzwertes entschieden (§ 17 Absatz 3a GrEStG). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 (a. a. O.) und die gesetzliche Neuregelung geben somit keinen Anlass, Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG zu ändern. Die Feststellungen müssen nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO).
1.3 Feststellungen der Grundbesitzwerte
1.3.1 Bisher durchgeführte Feststellungen
Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Feststellungen der Grundbesitzwerte unter Berück-sichtigung des neuen Rechts zu ändern sind.
Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Minderung des bisher festgestellten Grundbesitzwertes führen würde, ist der Feststellungsbescheid zu ändern und für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 2 AO).
Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Erhöhung des bisher festgestellten Grundbesitzwertes führen würde, stünde § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Bescheidänderung entgegen. Der Feststellungsbescheid ist ohne Änderung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf Antrag für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). In dem Bescheid, der die Feststellung für endgültig erklärt, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Erhöhung des festgestellten Grundbesitzwertes unterbleibt.
§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn eine vorläufige erstmalige Feststellung des Grundbesitzwertes mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer kann durch Rücknahme seines Einspruchs eine mögliche Verböserung abwenden und die Anwendung des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO erreichen.
1.3.2 Nachholen der Feststellungen
Erforderliche, bislang unterbliebene Feststellungen der Grundbesitzwerte sind unter Anwendung des neuen Rechts durchzuführen. § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur bei einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids oder eines einem Steuerbescheid gleichstehenden Verwaltungsakts (z. B. Feststellungsbescheid) zu beachten ist.
Wurde die Grunderwerbsteuerfestsetzung allerdings im Vorgriff auf die noch ausstehende Feststellung des Grundbesitzwertes bereits durchgeführt (§ 155 Absatz 2 in Verbindung mit § 162 Absatz 5 AO), steht § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung zuungunsten des Steuerpflichtigen entgegen (siehe Nummer 1.1). In diesem Fall kann auf die Nachholung der Feststellung verzichtet werden.
1.4 Bisher vorläufig ausgesetzte Festsetzungen der Grunderwerbsteuer
Falls nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 (a.a.O.) die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig ausgesetzt worden ist, ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung unter Zugrundelegung des neuen Rechts nachzuholen (§ 165 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz AO). § 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen, da die Steuer erstmalig und nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgesetzt wird.
2. Vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge
Aufgrund der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 (a.a.O.) getroffenen Weitergeltungsanordnung sind durchgeführte Grunderwerbsteuerfestsetzungen, Feststellungen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG sowie Feststellungen von Grundbesitzwerten nicht zu ändern. Diese Festsetzungen und Feststellungen müssen nur für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO).
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
3-S035.4/8
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
S 0338-1/13
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0338-6/2009/S 4520-2/2009-7
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0338/15#01#07/31-S 4520/15#01#01
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0338-1/2014-8/2015/S 4520-1/2014-2/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0338 - 2015/004 - 51/S 4520 - 2015/002 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 035 - II 11/S 4520 A - 010 - II63/5
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
S 0338-00000-2009/005
Niedersächsisches Finanzministerium
S 4520 - 30 - 35 2/S 0338 - 26 - 33 11
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 18 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0354 A - 15-002 - 446/S 4520 A - 15-023 - 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
B/1 - S 0338-1#004/B/5 - S 4520-1#003
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0338/59/32-2015/60388
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0338 - 60/42 - S 4520 - 8
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0338-013/02/S 4520-020
Thüringer Finanzministerium
S 0338 A - 43/S 4520 A - 3.1
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