Bayerisches LfSt: Vereinigte Arabische Emirate, neues DBA
Bayerisches Landesamt für Steuern 29.9.2011, S 1301.1.1 - 102/5 St 32; SIS 11 34 27
Wie mit IStR Fach-Info 05-2009 und 01-2011 mitgeteilt, war im Verhältnis zu den VAE ab dem 1.1.2009 von einem abkommenslosen Zustand auszugehen.
Daher konnte ab 1.1.2009 bei Auslandstätigkeiten in den VAE der Auslandstätigkeitserlass - ATE (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl 1983 I S. 470 = SIS 83 21 28) zur Anwendung kommen, sofern die übrigen im ATE genannten Voraussetzungen erfüllt waren.
Es konnten somit auch entsprechende Freistellungsbescheinigungen bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilt werden.
Am 1.7.2010 wurde das neue DBA VAE unterzeichnet.
Das neue DBA VAE ist rückwirkend ab dem 1.1.2009 anzuwenden. Allerdings verbleibt es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen DBA VAE am 14.7.2011 (= Austausch der Ratifikationsurkunden; erst jetzt bekannt geworden) bei der Anwendung des ATE, soweit dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. Denn eine rückwirkende Schlechterstellung der Steuerpflichtigen ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu vermeiden.
Der ATE ist daher ab 14.7.2011 bei Auslandstätigkeiten in den VAE nicht mehr anzuwenden. Soweit Freistellungsbescheinigungen nach dem ATE für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erteilt wurden, sind diese mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist aber der ATE im Verhältnis zu den VAE bereits ab 14.7.2011 nicht mehr anwendbar. Künftig dürfen Freistellungsbescheinigungen nach dem ATE bei Auslandstätigkeiten in den VAE nicht mehr erteilt werden.
Nach dem neuen DBA VAE wird Deutschland zukünftig im Verhältnis zu den VAE die Doppelbesteuerung größtenteils durch die Anrechnungsmethode vermeiden.
Die v.g. Anrechnungsmethode greift auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sofern die VAE wie bisher keine Einkommensteuer erheben, kann auch keine Einkommensteuer aus den VAE auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Nachdem aufgrund des neuen DBA VAE die Steuerentlastung über die Anrechnungsmethode erfolgt, kommt § 50 d Abs. 8 EStG nicht zur Anwendung.
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